§ 582
§ 582 Zusammenziehung der Anteile
Fassung: 1. September 1991 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 582 Geo.?
- Kernaussage§ 582 Geo. behandelt "Zusammenziehung der Anteile" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist der Eigentumsstand unübersichtlich, so kann der Rechtspfleger (Richter) bei Erledigung eines Grundbuchsstückes oder auf Grund...
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Zusammenziehung der Anteile
§ 582. Ist der Eigentumsstand unübersichtlich, so kann der Rechtspfleger (Richter) bei Erledigung eines Grundbuchsstückes oder auf Grund eines Amtsberichts von Amts wegen die Zusammenziehung der Anteile auf den kleinsten gemeinsamen Nenner anordnen. Hievon sind die Beteiligten zu verständigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 582 Geo. in einfachen Worten?
§ 582 Geo. behandelt "Zusammenziehung der Anteile" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1991 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. September 1991
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 22:26
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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