Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 474

§ 474

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 474 Geo.?

  • Kernaussage§ 474 Geo. behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wo es zweckmäßig erscheint, sind im Nc-Register für häufig wiederkehrende Arten von Geschäften entsprechende Zahlengruppen (Abschnitte...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abschnitte des Nc-Registers, Namenverzeichnisse

§ 474. (1) Wo es zweckmäßig erscheint, sind im Nc-Register für häufig wiederkehrende Arten von Geschäften entsprechende Zahlengruppen (Abschnitte des Nc-Registers) vorzubehalten; die einmal getroffene Unterteilung ist womöglich dauernd beizubehalten. Seitlich aufgeklebte Klappen erleichtern das Aufschlagen der einzelnen Abschnitte.

(2) Über die Nc-Sachen wird kein einheitliches Namenverzeichnis geführt; doch kann zu einzelnen wichtigen Abschnitten, zum Beispiel über Erläge nach § 1425 ABGB. oder über Anträge nach der 6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz, ein Namenverzeichnis angelegt werden (vgl. § 409). Personen, gegen die in einem bloß in das Nc Register eingetragenen Verfahren ein Exekutionstitel begründet oder ein Anspruch festgestellt wurde (zum Beispiel im Verfahren zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung nach §§ 850 bis 853 ABGB. oder nach der 6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz), sind unter Anführung des Aktenzeichens in das Namenverzeichnis zum Streitregister aufzunehmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 474 Geo. in einfachen Worten?

§ 474 Geo. behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 17:35
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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