§ 549
§ 549 2. Kapitel
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 549 Geo.?
- Kernaussage§ 549 Geo. behandelt "2. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Kapitel
Durchführungsvorschriften zur Exekutionsordnung
Ersuchen um Exekutionsvollzug
§ 549. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
(2) Das Ersuchen geschieht durch Übersendung der vom Exekutionsgericht benötigten Anzahl von Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung; der schriftliche Antrag, dessen Gleichschriften und Beilagen sind anzuschließen. Beim Bewilligungsgericht bleibt, wenn der Antrag schriftlich eingebracht wurde, nur die Urschrift der Exekutionsbewilligung (der Aktenvermerk und Bewilligungsvermerk, § 112), falls der Antrag zu Protokoll gegeben wird, auch das Protokoll zurück. Wenn den Vorakten des Bewilligungsgerichtes eine auf den Empfang des Streitgegenstandes oder eine auf Geldempfang lautende Vollmacht beiliegt, ist sie auf Antrag des betreibenden Gläubigers dem Exekutionsgerichte zu übersenden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 549 Geo. in einfachen Worten?
§ 549 Geo. behandelt "2. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:56
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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Verweise
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