§ 569
§ 569 Zwangsweise Räumung
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 569 Geo.?
- Kernaussage§ 569 Geo. behandelt "Zwangsweise Räumung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Beschluß, womit die zwangsweise Räumung einer unbeweglichen Sache bewilligt wurde (§ 349 EO.), ist dem...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zwangsweise Räumung
§ 569. (1) Der Beschluß, womit die zwangsweise Räumung einer unbeweglichen Sache bewilligt wurde (§ 349 EO.), ist dem betreibenden Gläubiger zuzustellen. Zugleich ist ihm die Zeit der Räumung bekanntzugeben. Je eine Ausfertigung der Räumungsbewilligung auf der die Zeit der Räumung ersichtlich gemacht wurde, ist ferner dem Verpflichteten und den Behörden zuzustellen, die berufen sind, Fürsorgemaßnahmen für Obdachlose einzuleiten sowie für die Sicherheit des Eigentums und die Beseitigung von Verkehrsstörungen zu sorgen. Die Zustellung an die Behörden muß acht Tage vor Beginn der Amtshandlung vollzogen sein. Die zu entfernenden Sachen sind dem Verpflichteten oder seinem Bevollmächtigten zu übergeben, wenn er sich zur Wegschaffung bereit erklärt, sonst an dem von der Behörde zu bezeichnenden oder vom Gerichtsvollzieher zu wählenden Orte zu verwahren. Die Verwahrung geschieht unbeschadet der Ersatzansprüche des betreibenden Gläubigers zunächst auf dessen Kosten.
(2) Im Bericht des Gerichtsvollziehers über die Amtshandlung ist anzugeben, wohin die zu entfernenden Gegenstände geschafft und wem sie übergeben wurden; ferner sind die Personen anzuführen, die an den zwangsweise entfernten Gegenständen Pfandrechte oder andere Rechte behaupten oder für die gerichtliche Pfandrechte bestehen; hiebei ist anzugeben, ob sie von der Räumung bereits verständigt wurden oder noch schriftlich zu verständigen sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 569 Geo. in einfachen Worten?
§ 569 Geo. behandelt "Zwangsweise Räumung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 22:26
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 2
- Verfassungsgerichtshof (VfGH)1
- OGH1
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