Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 500

§ 500 Selbständiges Verfahren betreffend Beschlagnahme oder Verfall

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 500 Geo.?

  • Kernaussage§ 500 Geo. beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei den außerhalb eines anhängigen Strafverfahrens gestellten Anträgen auf Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme eines Druckwerkes, auf...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Selbständiges Verfahren betreffend Beschlagnahme oder Verfall

§ 500. (1) Bei den außerhalb eines anhängigen Strafverfahrens gestellten Anträgen auf Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme eines Druckwerkes, auf Anordnung der Beschlagnahme oder auf Anordnung des Verfalles ist in der für den Namen des Beschuldigten bestimmten Spalte der wesentliche Inhalt des Antrages einzutragen. Nehmen Verfallsbeteiligte an dem Verfahren teil, so sind sie als solche in dieser Spalte anzuführen.

(2) Die Bestätigung oder Nichtbestätigung der vorläufigen Beschlagnahme nach § 37 Abs. 2 PreßG., die Bewilligung oder Verweigerung der Beschlagnahme sind in die für die Erledigungen anderer Art bestimmte Spalte des U- oder Ur-Registers einzutragen. Findet das Verfahren über solche Anträge noch im Anfallsjahr in einem Strafverfahren oder in einem selbständigen Verfahren über einen Antrag auf Verfall seine Fortsetzung, so ist die Eintragung in der für Erledigungen anderer Art bestimmten Spalte mit Farbstift durchzustreichen und der Abstrich zu tilgen.

(3) Die Entscheidung über einen Antrag, den Verfall in einem selbständigen Verfahren auszusprechen, ist, wenn sie in Urteilsform ergeht, in die für das Erkenntnis bestimmte Spalte des U- oder Hv-Registers, andernfalls in die für Erledigungen anderer Art bestimmte Spalte des U- oder Ur-Registers einzutragen ( „selbständiger Verfall ausgesprochen abgelehnt“).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 500 Geo. in einfachen Worten?

§ 500 Geo. beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 17:35
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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