Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 605

§ 605 Berichte über den Antritt und die Vollziehung von Freiheitsstrafen sowie über die Vollziehung der Unterbringung in Anstalten nach den §§ 21, 22 oder 23 StGB

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 605 Geo.?

  • Kernaussage§ 605 Geo. beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür die Überstellungskosten, wenn der Verurteilte zum Strafantritt überstellt worden ist.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Zeitpunkt der Übernahme in die Strafhaft und ihrer Beendigung, jede nicht auf einer Entscheidung des...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Berichte über den Antritt und die Vollziehung von Freiheitsstrafen sowie über die Vollziehung der Unterbringung in Anstalten nach den §§ 21, 22 oder 23 StGB

§ 605. (1) Der Zeitpunkt der Übernahme in die Strafhaft und ihrer Beendigung, jede nicht auf einer Entscheidung des Gerichts oder des Anstaltsleiters beruhende Unterbrechung der Strafhaft sowie die Überstellung des Strafgefangenen in eine andere Justizanstalt ist vom Leiter der Justizanstalt, in der der Strafgefangene angehalten wird, dem erkennenden Gericht und dem Vollzugsgericht anzuzeigen.

(2) Ist der Verurteilte zum Strafantritt vorgeführt worden, so sind in den nach Abs. 1 zu erstattenden Berichten auch die Kosten der Vorführung anzugeben. Das Gleiche gilt für die Überstellungskosten, wenn der Verurteilte zum Strafantritt überstellt worden ist.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden dem Sinne nach auch auf die Berichte über die Vollziehung der Unterbringung in Anstalten nach den §§ 21, 22 oder 23 StGB Anwendung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 605 Geo. in einfachen Worten?

§ 605 Geo. beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

Für wen ist § 605 Geo. relevant?

Für die Überstellungskosten, wenn der Verurteilte zum Strafantritt überstellt worden ist.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 17:35
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

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Verweise

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