§ 616
§ 616 Standblätter
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 616 Geo.?
- Kernaussage§ 616 Geo. behandelt "Standblätter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Alle zu derselben Strafsache gehörigen Gegenstände bilden eine Masse. Für jede Masse ist ein besonderes Standblatt...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Standblätter
§ 616. (1) Alle zu derselben Strafsache gehörigen Gegenstände bilden eine Masse. Für jede Masse ist ein besonderes Standblatt anzulegen. Dieses ist mit einer Nummer zu versehen, die aus der Postzahl des ersten Erlages zu dieser Masse im Eingangsbuch und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl zu bilden ist (Standblattnummer). Die Standblätter sind nach ihren Nummern geordnet aufzubewahren.
(2) In jedem Standblatt sind anzuführen.
(3) Spätere Erläge zu einer schon bestehenden Masse sind in das für sie eröffnete Standblatt einzutragen. In der Bemerkungsspalte des Eingangsbuches sind bei dem späteren Erlag und bei dem ersten Erlag in dieser Masse gegenseitige Verweisungen anzubringen.
(4) Werden einzelne Gegenstände aus einer Masse ausgeschieden, so ist ihre Anführung auf dem Standblatt abzustreichen. Nach vollständiger Bereinigung einer Masse ist die Standblattnummer mit roter Tinte durchzustreichen und das Standblatt in die Sammlung erledigter Standblätter einzureihen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 616 Geo. in einfachen Worten?
§ 616 Geo. behandelt "Standblätter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:56
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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Verweise
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