§ 529
§ 529 Fristenvormerk
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 529 Geo.?
- Kernaussage§ 529 Geo. behandelt "Fristenvormerk" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Überwachung des Ablaufes längerer Fristen und der Fristen von besonderer Wichtigkeit dient im den Gerichtsabteilungen,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fristenvormerk
§ 529. (1) Zur Überwachung des Ablaufes längerer Fristen und der Fristen von besonderer Wichtigkeit dient im den Gerichtsabteilungen, wo solche Fristen vorkommen, der nach GeoForm. Nr. 127 zu führende Fristenvormerk. Während der Kalender nur Eintragungen für die zunächst folgenden Wochen oder Monate umfaßt, ist der Fristenvormerk für Jahre hinaus in dauerhaften Büchern zu führen. Im übrigen sind die Bestimmungen des § 527 auf den Fristenvormerk sinngemäß anzuwenden; doch ist in Spalte 3 zur Bezeichnung der Sache ein Name und in Spalte 4 der Gegenstand der Überwachung einzutragen.
(2) Der Ablauf der Zeit, nach der eine Verbücherung der Abhandlungsergebnisse von Amts wegen vorzunehmen ist, und der Ablauf der Probezeit bei bedingtem Strafnachlaß (Anm.: jetzt: bedingter Strafnachsicht), bedingter Begnadigung (Anm.: jetzt: Begnadigung mit den Wirkungen der bedingten Strafnachsicht), bedingter Aufschiebung der Unterbringung in einem Arbeitshaus (Anm.: jetzt: bedingter Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftigte Rechtsbrecher, bedingter Entlassung aus einer Anstalt nach den §§ 21, 22 und 23 StGB) und Aussetzung des Ausspruches über die Strafe nach § 13 JGG (Anm.: jetzt: Vorbehalt des Anspruches der Strafe nach § 13 JGG) muß stets durch den Fristenvormerk überwacht werden.
(3) Die Eintragungen in den Fristenvormerk werden durch ein farbiges „FV“ angeordnet. Dabei sind die Eintragungen nicht auf allzu viele Tage zu verteilen sondern nach Monats-, Halbmonats- oder Wochenabschnitten zusammenzufassen. Eintragungen im Fristenvormerk dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages (§ 131 Z 9) vorgenommen und gelöscht werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 529 Geo. in einfachen Worten?
§ 529 Geo. behandelt "Fristenvormerk" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 17:35
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.