§ 521
§ 521 Aktenzeichen
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 521 Geo.?
- Kernaussage§ 521 Geo. behandelt "Aktenzeichen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Aktenzeichen besteht, soweit sich aus § 520a nichts anderes ergibt, aus dem Gattungszeichen, dem Anfangsbuchstaben...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aktenzeichen
§ 521. Das Aktenzeichen besteht, soweit sich aus § 520a nichts anderes ergibt, aus dem Gattungszeichen, dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens und der fortlaufenden Zahl des Personalaktenregisters (zum Beispiel trägt der Personalakt des Richters Dr. Karl Maier, der im Personalaktenregister unter der laufenden Nummer 15 eingetragen ist, das Aktenzeichen Pers M-15). Bei größeren Gerichten kann der Gerichtsvorsteher (Präsident) für die im § 520 Abs. 1 genannten Personengruppen eine Unterteilung anordnen; in diesem Falle ist dem Aktenzeichen die im § 520 Abs. 1 angeführte Nummer der Personengruppe voranzusetzen (zum Beispiel Pers 1-M-15).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 521 Geo. in einfachen Worten?
§ 521 Geo. behandelt "Aktenzeichen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:56
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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