§ 427
§ 427 Das Beglaubigungsregister G
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 427 Geo.?
- Kernaussage§ 427 Geo. behandelt "Das Beglaubigungsregister G" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Ausfüllung des Beglaubigungsregisters, das nach GeoForm. Nr. 98 zu führen ist, gelten folgende Bestimmungen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Das Beglaubigungsregister G
§ 427. (1) Für die Ausfüllung des Beglaubigungsregisters, das nach GeoForm. Nr. 98 zu führen ist, gelten folgende Bestimmungen:
(2) Ist über die Beglaubigung ein besonderes Protokoll aufgenommen worden (§ 426 Abs. 2), so sind die Spalten des Registers nachträglich auszufüllen; das Protokoll ist dem Register beizulegen; im Register ist auf das Protokoll hinzuweisen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 427 Geo. in einfachen Worten?
§ 427 Geo. behandelt "Das Beglaubigungsregister G" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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Verweise
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