Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 503

§ 503 Strafgerichtliche Sachen des allgemeinen Registers

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 503 Geo.?

  • Kernaussage§ 503 Geo. beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Strafgerichtliche Geschäftsstücke, die in keines der Register U, Hs, Bl oder Bs einzutragen sind und auch...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Strafgerichtliche Sachen des allgemeinen Registers

§ 503. (1) Strafgerichtliche Geschäftsstücke, die in keines der Register U, Hs, Bl oder Bs einzutragen sind und auch nicht zu einem bestehenden Akt genommen werden können, sind in allgemeines Register Ns einzutragen.

(2) Als Ns-Sachen sind insbesondere zu behandeln: unklare Eingaben, deren Zweck und Gegenstand nicht zu erkennen ist (vgl. § 472 Abs. 2), Anfragen, die sich auf kein anhängiges Verfahren beziehen, Geschäftsstücke, die sich auf ein bei einem anderen Gericht anhängiges Verfahren beziehen, und Anträge auf Ablehnung von Richtern, Schöffen und Geschworenen sowie sonstigen Gerichtspersonen, soweit über einen solchen Antrag nicht das erkennende Gericht oder der Vorsitzende in der Hauptverhandlung zu entscheiden hat (§§ 45, 46 StPO).

(3) Bei den Oberlandesgerichten sind in das Ns-Register insbesondere einzutragen: Delegierungen und Ablehnungen.

(4) Wo es zweckmäßig erscheint, sind im Ns-Register für die häufig wiederkehrenden Arten von Geschäften besondere Abschnitte des Registers zu bilden; die Vorschriften des § 474 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. Ist für Tilgungsanträge nicht ein besonderer Abschnitt im Ns-Register bestimmt, so sind Anträge auf Tilgung der Verurteilung in der Bemerkungsspalte mit Farbstift durch ein T zu kennzeichnen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 503 Geo. in einfachen Worten?

§ 503 Geo. beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 22:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

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Verweise

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