Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 472

§ 472 10. Kapitel

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 472 Geo.?

  • Kernaussage§ 472 Geo. behandelt "10. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Geschäftsstücke in bürgerlichen Rechtsachen, die unter keine der in Kapitel 2 bis 9 behandelten Sachen einzureihen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

10. Kapitel

Bürgerliche Rechtsachen des allgemeinen Registers

Allgemeines Register Nc (Anm.: jetzt: ADV-N)

§ 472. (1) Geschäftsstücke in bürgerlichen Rechtsachen, die unter keine der in Kapitel 2 bis 9 behandelten Sachen einzureihen sind und auch nicht zum Akt einer anhängigen Sache genommen werden können, sind in ein nach GeoForm Nr. 109 zu führendes allgemeines Register Nc einzutragen.

(2) In das allgemeine Register sind in der vom Gerichtsvorsteher bestimmten Gerichtsabteilung auch Winkelschreibereisachen und die Eingaben einzutragen, die keinen Anhaltspunkt dafür bieten, zu welcher Sache oder in welche Abteilung sie gehören, zum Beispiel Eingaben, die wegen ihrer Abfassung in einer fremden Sprache oder aus anderen Gründen unverständlich sind usw.

(3) Bei den Gerichten, die die Kanzleigeschäfte für Schiedsgerichte der Sozialversicherung besorgen, ist für deren Angelegenheiten, die weder in das Register C noch in das Jv-Register einzutragen sind, noch auch zu einer schon anhängigen Sache gehören, ein eigenes Register N nach den für das Register Nc geltenden Bestimmungen zu führen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 472 Geo. in einfachen Worten?

§ 472 Geo. behandelt "10. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 13:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

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Verweise

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