§ 450
§ 450 Tagebuch für Grundbuchsstücke
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 450 Geo.?
- Kernaussage§ 450 Geo. behandelt "Tagebuch für Grundbuchsstücke" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Grundbuchsstücke sind aus der Einlaufstelle dem Fachdienst im Grundbuch zu übergeben. Von diesem oder unter seiner...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Tagebuch für Grundbuchsstücke
§ 450. (1) Grundbuchsstücke sind aus der Einlaufstelle dem Fachdienst im Grundbuch zu übergeben. Von diesem oder unter seiner Leitung wird für alle Abteilungen des Gerichtes in der Grundstücksdatenbank ein Tagebuch für Grundbuchstücke geführt, in das alle Grundbuchsstücke einzutragen sind.
(2) Für Sachen der Urkundenhinterlegung ist ein Tagebuch nach GeoForm. Nr. 106 zu führen.
(3) Die Grundbuchsstücke sind genau in der durch den Eingangsvermerk bestimmten Reihenfolge des Einlangens, und zwar jedes Stück unter einer besonderen Zahl, in das Tagebuch einzutragen, auch wenn die Erledigung des Stückes nicht dem Grundbuchsrichter zusteht. Gleichzeitig eingelangte Eingaben, die sich auf denselben Grundbuchskörper beziehen, sind ebenfalls je unter einer besonderen Zahl einzutragen und durch den Vermerk „gleichzeitig mit.....“
kenntlich zu machen.
(4) Wurde bei einem Grundbuchsstück die Eintragung ins Tagebuch oder bei einem Protokoll (Amtsbericht) auch die Einholung des Eingangsvermerkes übersehen, so ist dies unverweilt nachzuholen. Die Einlaufstelle hat, falls der Eingangsvermerk fehlt, die Zeit des Einganges in der Einlaufstelle zu beurkunden.
(5) Wenn sich zeigt, daß von mehreren Grundbuchsstücken, die sich auf dieselbe Einlage beziehen, das später eingelangte eine niedrigere Tagebuchzahl erhalten hat als das früher eingelangte, so ist, wenn die betreffende Eintragung im Hauptbuch noch nicht vollzogen wurde, die Tagebuchzahl des später eingelangten Stückes zu löschen und dieses mit einer neuen Tagebuchzahl zu versehen. Ist die Eintragung schon vollzogen, so ist gemäß § 104 Abs. 2 und 3 GBG. vorzugehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 450 Geo. in einfachen Worten?
§ 450 Geo. behandelt "Tagebuch für Grundbuchsstücke" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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Verweise
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