Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Juli 2013RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 477

§ 477 Register für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev)

Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 477 Geo.?

  • Kernaussage§ 477 Geo. behandelt "Register für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Revisorinnen und Revisoren (§ 280) haben die ihnen übermittelten Geschäftsstücke (§§ 283 und 283a) in...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Register für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev)

§ 477. (1) Die Revisorinnen und Revisoren (§ 280) haben die ihnen übermittelten Geschäftsstücke (§§ 283 und 283a) in das Register für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev-Register) einzutragen (§ 366).

(2) Wird von der Revisorin oder vom Revisor ein Rekurs ergriffen, ist in der Rekursschrift (§ 520 ZPO) neben der Bezeichnung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers das Aktenzeichen in Klammer beizusetzen, zum Beispiel: „Republik Österreich, vertreten durch die Revisorin oder den Revisor (Rev 6/2012)“.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 477 Geo. in einfachen Worten?

§ 477 Geo. behandelt "Register für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Juli 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 13:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

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