§ 451
§ 451 Nicht zum Tagebuch gehörige Sachen
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 451 Geo.?
- Kernaussage§ 451 Geo. behandelt "Nicht zum Tagebuch gehörige Sachen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Anfragen von Parteien und Behörden sind in das Nc-Register einzutragen; die bei Zustellung der Grundbuchsbeschlüsse sich...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Nicht zum Tagebuch gehörige Sachen
§ 451. (1) Anfragen von Parteien und Behörden sind in das Nc-Register einzutragen; die bei Zustellung der Grundbuchsbeschlüsse sich ergebenden Fehlberichte sind unter der ursprünglichen Geschäftszahl zu erledigen.
(2) Eingaben, betreffend die Aufnahme bisher nicht verbücherter Liegenschaften in das Grundbuch, sind ins Nc-Register einzutragen; eine Tagebuchzahl erhält ein solches Stück nur, wenn es gleichzeitig eine Eintragung in einer schon bestehenden Einlage betrifft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 451 Geo. in einfachen Worten?
§ 451 Geo. behandelt "Nicht zum Tagebuch gehörige Sachen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 17:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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