Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 615

§ 615 Eingangsbuch und Kassabuch

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 615 Geo.?

  • Kernaussage§ 615 Geo. behandelt "Eingangsbuch und Kassabuch" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Eingangsbuch ist jahrgangsweise fortlaufend zu führen und hat fünf Spalten zu enthalten: 1. Postzahl, 2....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Eingangsbuch und Kassabuch

§ 615. (1) Das Eingangsbuch ist jahrgangsweise fortlaufend zu führen und hat fünf Spalten zu enthalten: 1. Postzahl, 2. Tag der Übernahme, 3. Strafsache, 4. Erleger, 5. Bemerkungen.

(2) Bei Gegenständen, die von einer Behörde mit einem Begleitschreiben oder Übergabsverzeichnis eingesendet oder übergeben werden, sind in der für die Angabe des Erlegers bestimmten Spalte auch Tag und Geschäftszahl dieses Geschäftsstückes anzuführen.

(3) Im Kassabuch sind die Einnahmen und Ausgaben in barem und auf dem Scheckkonto derart auszuweisen, daß der Kassastand jederzeit geprüft werden kann.

(4) Ausländisches Geld sowie inländische Münzen und Geldzeichen, die wegen der Bedeutung der einzelnen Stücke für die Strafsache abgesondert aufzubewahren sind, sind in einem besonderen Abschnitt des Kassabuches zu verzeichnen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 615 Geo. in einfachen Worten?

§ 615 Geo. behandelt "Eingangsbuch und Kassabuch" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 13:56
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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