§ 425
§ 425 Aufgebotssachen
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 425 Geo.?
- Kernaussage§ 425 Geo. behandelt "Aufgebotssachen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das bei Gerichtshöfen I. Instanz nach GeoForm. Nr. 97 zu führende T-Register ist bestimmt für Anträge
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufgebotssachen
§ 425. (1) Das bei Gerichtshöfen I. Instanz nach GeoForm. Nr. 97 zu führende T-Register ist bestimmt für Anträge:
(2) In Spalte 6 ist der Tag der richterlichen Beschlußfassung, darunter, sobald der Ausweis über die Kundmachung vorliegt, das Ende der Ediktalfrist einzutragen. Wird der Antrag auf Einleitung des Verfahrens abgewiesen, allenfalls erst vom Rechtsmittelgericht bewilligt, so sind die Bestimmungen des § 386 Z 5 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Spalten 7 und 8 sind für die endgültige Erledigung bestimmt. In der Bemerkungsspalte ist anzumerken, wenn das Verfahren in anderer Weise als durch richterliche Entscheidung, zum Beispiel durch Abtretung, Zurückziehung des Antrages oder Einstellung erledigt wird, ferner, wenn Anmeldungen einlangen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 425 Geo. in einfachen Worten?
§ 425 Geo. behandelt "Aufgebotssachen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 22:26
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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