Berichtigung

Berichtigung ist die nachträgliche Richtigstellung einer falschen Angabe. Im Verfahrensrecht kann die gerichtliche Entscheidung, sofern sie offenbar unrichtig ist (z.B. Schreibfehler), ohne Weiteres von Amts wegen oder auf Antrag durch (festzuhaltenden) Beschluss berichtigt werden.

In einem Verhandlungsprotokoll können offenbare Fehler durch eine der beteiligten Urkundspersonen (Vorsitzender, Protokollführer) berichtigt werden. Eine inhaltliche Berichtigung, z. B. über die Beeidigung eines Zeugen, ist bei Übereinstimmung beider zulässig, außer wenn dadurch einer bereits erhobenen und begründeten Revisionsrüge der Boden entzogen würde.

Quellen

http://www.rechtslexikon.net/d/berichtigung/berichtigung.htm 15.09.2014

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