§ 620
§ 620 c) Beaufsichtigung der Gebarung mit den in Verwahrung genommenen Gegenständen
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 620 Geo.?
- Kernaussage§ 620 Geo. behandelt "c) Beaufsichtigung der Gebarung mit den in Verwahrung genommenen Gegenständen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Gerichtsvorsteher hat sich von Zeit zu Zeit von der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung der Beweisgegenstände und von...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
c) Beaufsichtigung der Gebarung mit den in Verwahrung genommenen Gegenständen
§ 620. (1) Der Gerichtsvorsteher hat sich von Zeit zu Zeit von der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung der Beweisgegenstände und von der Rechtzeitigkeit der Verfügung über sie (§§ 610, 613 und 618) zu überzeugen.
(2) Wo eine Verwahrungsstelle besteht, hat der Gerichtsvorsteher unbeschadet der Bestimmungen des § 369 ihre Gebarung wenigstens einmal im Jahre eingehend zu untersuchen oder durch einen Richter untersuchen zu lassen. Das Kassabuch ist monatlich abzuschließen und dem Vorsteher der Geschäftsstelle zur Prüfung des Kassastandes vorzulegen.
(3) Im Dezember jedes Jahres hat der Leiter der Verwahrungsstelle den Gerichtsabteilungen ein Verzeichnis aller Gegenstände vorzulegen, die schon vor dem laufenden Kalenderjahr erlegt wurden, deren dauernde Verwahrung aber noch nicht verfügt worden ist. Die Leiter der Gerichtsabteilungen haben an der Hand dieses Verzeichnisses zu prüfen, ob eine Verfügung im Sinne des § 613 zu treffen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 620 Geo. in einfachen Worten?
§ 620 Geo. behandelt "c) Beaufsichtigung der Gebarung mit den in Verwahrung genommenen Gegenständen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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