Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sind, werden von der Justiz oft in Verwahrung genommen oder in anderer Weise sichergestellt. Falls sich die betreffenden Sachen im Besitz einer Person befinden, die diese nicht freiwillig herausgibt, können sie beschlagnahmt werden. Die Anordnung einer solchen Beschlagnahme erfolgt grundsätzlich durch einen Gerichtsbeschluss. Ist Gefahr im Verzug — steht etwa zu befürchten, dass der Gegenstand in der Zeit, die bis zur Einholung des Gerichtsbeschlusses verstreicht, beiseite geschafft wird —, dann kann auch der Staatsanwalt oder ein Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft, beispielsweise ein Polizist, die Anordnung treffen.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/beschlagnahme/beschlagnahme.htm 15.09.2014