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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das BVG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.
§ 2
§ 2 Regelungsinhalt
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Regelungsinhalt
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 3
§ 3 Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht
§ 3. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L, 2024/1711, 26.06.2024, und der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1.
§ 4
§ 4 Statistische Erfassung von Energiearmut
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
2. Abschnitt
Statistische Erfassung von Energiearmut
Definition von Energiearmut
§ 4. Als energiearm gelten jene Haushalte, die die notwendigen Mittel für Ausgaben für Haushaltsenergie (Strom, Heizung, Warmwasser, Kälte, Kochen, Beleuchtung, Betrieb von Haushaltsgeräten) für ein grundlegendes und angemessenes Maß an Lebensstandard und Gesundheit nicht oder nur unzureichend selbst aufbringen können.
§ 5
§ 5 Indikatoren zur Messung von Energiearmut
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Indikatoren zur Messung von Energiearmut
§ 5. (1) Für die Messung von Energiearmut sind insbesondere folgende Indikatoren heranzuziehen:
(2) Aus den Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und b, sowie Z 3 lit. a ist ein Gesamtindikator zu berechnen.
(3) Die Indikatoren gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sowie das in Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c festgelegte Verhältnis der Energiekosten am Haushaltseinkommen und an den medianen äquivalisierten Energiekosten können unter Berücksichtigung des Berichtes der Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut gemäß § 40 Abs. 3 Z 7 lit. b des eeffg/">Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, Entwicklungen auf Ebene der Europäischen Union sowie neu verfügbarer Datenquellen nach Anhörung der Regulierungsbehörde EControl und der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angepasst und ergänzt werden.
§ 6
§ 6 Durchführung von statistischen Analysen
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Durchführung von statistischen Analysen
§ 6. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat unter Verwendung der gemäß § 5 festgelegten Indikatoren sowie vorhandener Statistiken und Erhebungen (insbesondere Energiestatistiken, Mikrozensus und EUSILC) nach Rücksprache mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis Dezember 2026 und danach alle zwei Jahre jeweils eine statistische Analyse über Energiearmut durchzuführen und zu veröffentlichen. Empfehlungen der Regulierungsbehörde sowie der Koordinierungsstelle für die Bekämpfung von Energiearmut sind zu berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit der Analysen im Zeitverlauf ist sicherzustellen.
§ 7
§ 7 Zielgruppen für Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut und für Förderungen klimarelevanter Investitionen
Fassung: 1. April 2026 bis laufend
3. Abschnitt
Zielgruppen für Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut und für Förderungen klimarelevanter Investitionen
Unterstützungswürdige Haushalte
§ 7. (1) Bei Vorhaben, die Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut oder zur Förderung klimarelevanter Investitionen regeln, können bei Festlegung der unterstützungswürdigen Haushalte folgende Begriffsbestimmungen herangezogen werden:
(1a) Für die Berechnung des Nettoeinkommens ist § 48 Abs. 3, 4 und 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2) Für die Berechnung des Nettoeinkommens ist das über die Transparenzdatenbank ermittelbare Einkommen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, maßgeblich.
(3) Unterstützungsleistungen, die nach Feststellung der Unterstützungswürdigkeit nach diesem Bundesgesetz gewährt werden, gelten als nicht anrechenbare Leistungen gemäß § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG), BGBl. I Nr. 41/2019.
§ 8
§ 8 Nachweis der Unterstützungswürdigkeit
Fassung: 1. April 2026 bis laufend
Nachweis der Unterstützungswürdigkeit
§ 8. (1) Das Vorliegen der Unterstützungswürdigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 ist gegenüber Förderabwicklungsstellen durch eine der im Folgenden genannten Leistungen nachzuweisen:
(2) Anstelle des Nachweises gemäß Abs. 1 sind die Förderabwicklungsstellen berechtigt, für die Ermittlung der Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 eine Abfrage aus der Transparenzdatenbank gemäß TDBG 2012 vorzunehmen.
(3) Bei Nichtvorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 1 oder wenn die Leistung gemäß Abs. 2 nicht feststellbar ist und bei Haushalten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 ist der Nachweis des Haushaltseinkommens gemäß § 9 zu erbringen.
(4) Die jeweilige Förderabwicklungsstelle kann auf Grundlage von Förderrichtlinien, Förderprogrammen oder ähnlichen Grundlagen genauere Vorgaben zur Aktualität der Leistungsbezüge oder -befreiungen festlegen und ungeachtet dessen von förderwerbenden Haushalten eine Einkommensprüfung durch die ORFBeitrags Service GmbH gemäß § 9 verlangen.
§ 9
§ 9 Prüfung der Einkommensverhältnisse
Fassung: 1. April 2026 bis laufend
Prüfung der Einkommensverhältnisse
§ 9. (1) Die ORFBeitrags Service GmbH hat die Einkommensverhältnisse auf Antrag gemäß § 10 Abs. 1 zu prüfen und mittels Bescheid festzustellen.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anders bestimmt, sind die die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 anzuwenden.
(3) Gegen Bescheide der ORFBeitrags Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
§ 10
§ 10 Verfahren
Fassung: 1. April 2026 bis laufend
Verfahren
§ 10. (1) Anträge auf Feststellung der Einkommensverhältnisse sind unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formulars vom Antragsteller oder von der Antragstellerin direkt oder über eine Förderabwicklungsstelle bei der ORFBeitrags Service GmbH einzubringen.
(1a) Für das Verfahren, die Befristung, Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflichten sowie die Datenübermittlung und Einmeldung in die Transparenzdatenbank sind § 13 des ORFBeitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß anzuwenden.
(2) Für das Verfahren, die Befristung, Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflichten sowie die Datenübermittlung und Einmeldung in die Transparenzdatenbank gelten die §§ 13, 15 und 16 des ORFBeitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.
(3) Für die Zwecke der effizienteren Förderabwicklung darf die ORFBeitrags Service GmbH die Feststellung der Einkommensverhältnisse gemäß § 9 der Förderungsabwicklungsstelle, über die der Antrag auf Feststellung der Einkommensverhältnisse eingebracht wurde, übermitteln.
§ 11
§ 11 Schlussbestimmungen
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Abgeltung der Leistungen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“
§ 11. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat der Bundesanstalt den mit der Erstellung der Analysen nach diesem Bundesgesetz verbundenen Aufwand gemäß § 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, abzugelten.
§ 12
§ 12 Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH
Fassung: 1. April 2026 bis laufend
Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH
§ 12. (1) Der Bund hat der ORFBeitrags Service GmbH die für die Implementierung der für die Bearbeitung der Anträge nach diesem Bundesgesetz und der gemäß §§ 36 bis 40 elwg/">Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025 übertragenen Aufgaben erforderlichen Ablaufprozesse entstandenen und nachgewiesenen Kosten zu ersetzen.
(2) Für jeden bearbeiteten Antrag werden Kosten in Höhe von 15 Euro netto pro Erledigung ersetzt.
(3) Die Rechnungslegung der ORFBeitrags Service GmbH an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die erbrachten Leistungen erfolgt vierteljährlich.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann den gemäß Abs. 2 bestimmten Betrag mit Verordnung valorisieren.
§ 13
§ 13 Aufsicht
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Aufsicht
§ 13. (1) Die Tätigkeit der ORFBeitrags Service GmbH nach diesem Bundesgesetz und gemäß §§ 36 bis 40 ElWG unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
(2) Die Geschäftsführer der ORFBeitrags Service GmbH sind bei der Besorgung der ihnen gemäß Abs. 1 zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus gebunden.
§ 14
§ 14 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 14. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 7 bis 10 sowie § 12 mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 und des § 10 Abs. 2 treten mit 1. April 2026 in Kraft.
(3) Alle übrigen Bestimmungen treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 7 Abs. 1a und § 10 Abs. 1a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
§ 15
§ 15 Vollziehung
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Vollziehung
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: