Thema

Inklusion und Förderung

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§ 2 RisikomanagementmaßnahmenNISV 2026 · Verordnungen2. Abschnitt Risikomanagementmaßnahmen Anforderungen an Risikomanagementmaßnahmen § 2. Die näheren Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen gemäß Art. 2 samt Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2022/2555 im...§ 4 Kompensierende MaßnahmenNISV 2026 · VerordnungenKompensierende Maßnahmen § 4. (1) Kompensierende Maßnahmen sind umzusetzen, wenn eine wesentliche oder wichtige Einrichtung einzelnen Anforderungen gemäß § 2 vorübergehend oder aufgrund ihrer Größe nicht entsprechen kann. (2) Kompensierende...§ 63 § 63MinStG 2022 · Bundesgesetze§ 63 § 63MinStG 2022 · Bundesgesetze§ 3 Krisenbedingte MargenbegrenzungMargenbegrenzung bei Treibstoffen · VerordnungenKrisenbedingte Margenbegrenzung § 3. (1) Die Verpflichteten müssen den Netto-Verkaufspreis in der jeweiligen Handelsstufe und Geschäftsbeziehung für Diesel B7 im Rahmen ihrer täglichen Kalkulation ausgehend von den Produktnotierungen des Vortages...§ 24 Inkrafttreten und ÜbergangsbestimmungenKLRV Universitäten · VerordnungenInkrafttreten und Übergangsbestimmungen § 24. (1) Diese Verordnung tritt – mit Ausnahme des § 20 Abs. 8 – mit 1. März 2017 in Kraft. (2) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs....§ 24 Inkrafttreten und ÜbergangsbestimmungenKLRV Universitäten · VerordnungenInkrafttreten und Übergangsbestimmungen § 24. (1) Diese Verordnung tritt – mit Ausnahme des § 20 Abs. 8 – mit 1. März 2017 in Kraft. (2) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs....Art. 7 Artikel 7Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft · StaatsverträgeArtikel 7 Sofort nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens wird die Gesellschaft jedem der Signatarstaaten, der die dem Komitee der Obligationäre auf Grund des von ihm mit den Vertretern der Besitzer...Art. 8 Artikel 8Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft · StaatsverträgeArtikel 8 Das Privatvermögen der Gesellschaft bleibt zur Gänze frei von jedweder sich aus dem Abkommen von Rom vom 29. März 1923 und den vorhergegangenen Abkommen ergebenden Verpflichtung. Gegen die...§ 1 GegenstandNullungsverordnung · VerordnungenGegenstand § 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung ist die Erhöhung der Zuverlässigkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren in elektrischen Anlagen und die längerfristige Vereinheitlichung der diesbezüglichen Vorgangsweise in den öffentlichen...Art. 1 § 3a Bekanntgabe von Zugangsdaten an natürliche PersonenFOnV 2006 · VerordnungenBekanntgabe von Zugangsdaten an natürliche Personen § 3a. (1) Nach Maßgabe des Abs. 3 sind Zugangsdaten auf Antrag einer natürlichen Person bekanntzugeben. Die Antragstellung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen...§ 1 § 1FOnErklV · Verordnungen§ 3 § 3FOnErklV · Verordnungen§ 1 Differenzierung der Kategorien von Mitarbeitern hinsichtlich der Mindestanforderungen an Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 BWGMiKaNa-V · VerordnungenDifferenzierung der Kategorien von Mitarbeitern hinsichtlich der Mindestanforderungen an Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 BWG § 1. (1) Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die Beratungsdienstleistungen gemäß § 14 Abs....§ 2 Art, Umfang und Periodizität des Nachweises der Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 BWGMiKaNa-V · VerordnungenArt, Umfang und Periodizität des Nachweises der Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 BWG § 2. Kreditinstitute haben eine Evidenz zu führen und aktuell zu halten, aus der...Art. 1 Artikel 1Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China) · StaatsverträgeArtikel 1 Definitionen Für die Zwecke dieses AbkommensArt. 2 Artikel 2Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China) · StaatsverträgeArtikel 2 Förderung und Schutz von Investitionen und Erträgen (1) Jede Vertragspartei fördert und schafft günstige Bedingungen für Investoren der anderen Vertragspartei, um Investitionen auf ihrem Gebiet zu tätigen, und gene...Art. 3 Artikel 3Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China) · StaatsverträgeArtikel 3 Behandlung von Investitionen und Erträgen (1) Keine der beiden Vertragsparteien behandelt auf ihrem Gebiet Investitionen oder Erträge der Investoren der anderen Vertragspartei weniger günstig als Investitionen oder Erträge...Art. 4 Artikel 4Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China) · StaatsverträgeArtikel 4 Ausnahmen (1) Die Bestimmungen in diesem Abkommen betreffend die Gewährung einer Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die den Investoren der beiden Vertragsparteien oder Investoren dritter...Art. 5 Artikel 5Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China) · StaatsverträgeArtikel 5 Entschädigung für Verluste (1) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei wegen Krieges oder anderer bewaffneter Konflikte, Revolution, nationalen Notstandes, Aufstandes oder Unruhen im...Art. 6 Artikel 6Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China) · StaatsverträgeArtikel 6 Entschädigung für Enteignung (1) Investitionen der Investoren einer Vertragspartei werden auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei nicht enteignet und auch nicht sonstigen Maßnahmen unterworfen, die gleiche Auswirkungen haben...Art. 7 Artikel 7Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China) · StaatsverträgeArtikel 7 Transfer (1) Jede Vertragspartei gewährleistet in bezug auf Investitionen den Investoren der anderen Vertragspartei das uneingeschränkte Recht, ihre Investitionen, wie sie im Artikel 1 (c) definiert sind, und...Art. 8 Artikel 8Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China) · StaatsverträgeArtikel 8 Eintrittsrecht (1) Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr benannte Institution eine Zahlung auf Grund einer Garantie für eine Investition im Gebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt diese...Art. 9 Artikel 9Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China) · StaatsverträgeArtikel 9 Beilegung von Investitionsstreitigkeiten Jede Streitigkeit zwischen einem Investor der einen Vertragspartei und der anderen Vertragspartei über eine Investition des Erstgenannten auf dem Gebiet der Letztgenannten, die nicht freundschaftlich...Art. 10 Artikel 10Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China) · StaatsverträgeArtikel 10 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien (1) Wenn es zu einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens kommt, werden diese, soweit wie möglich, durch Verhandlungen...Art. 11 Artikel 11Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China) · StaatsverträgeArtikel 11 Anwendung Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für alle Investitionen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen wurden.Art. 12 Artikel 12Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China) · StaatsverträgeArtikel 12 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem sich die Vertragsparteien gegenseitig auf schriftlichem Wege informiert haben,...Art. 13 Artikel 13Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China) · StaatsverträgeArtikel 13 Vertragsdauer und Kündigung (1) Das Abkommen bleibt für die Dauer von fünfzehn Jahren in Kraft und bleibt danach für unbestimmte Zeit in Kraft, außer es wird in Übereinstimmung...Anl. 3 Anl. 3Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC) · StaatsverträgeTECHNISCHE CHARAKTERISTIKA DES NETZES DER WICHTIGEN STRECKEN DES INTERNATIONALEN KOMBINIERTEN VERKEHRS Vorbemerkungen Die Parameter sind in der nachstehenden Tabelle aufgelistet. 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Die Umsetzung des vorliegenden Frauenförderungsplanes dient dazu, nachfolgende Ziele zu erreichen:§ 3 A. Maßnahmen zur BewusstseinsbildungFrauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft · VerordnungenA. Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung Gleichstellungsmaßnahmen § 3. Auf die Gleichstellung von Frauen und Männern wird auf allen Ebenen geachtet.§ 4 § 4Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft · Verordnungen§ 5 Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Personal- und OrganisationsentwicklungFrauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft · VerordnungenGleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Personal- und Organisationsentwicklung § 5. (1) Jede geplante Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung bzw. jede geplante Organisationsänderung ist nach Abschluss des Ve...§ 6 Schutz der Menschenwürde im ArbeitsumfeldFrauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft · VerordnungenSchutz der Menschenwürde im Arbeitsumfeld § 6. (1) Die Würde von Frauen und Männern im Arbeitsumfeld ist zu schützen. Verhaltensweisen, welche die Würde des Menschen verletzen, insbesondere herabwürdigende Äußerungen sowie...§ 7 InformationsarbeitFrauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft · VerordnungenInformationsarbeit § 7. (1) Alle Bediensteten sind nach Inkrafttreten des Frauenförderungsplanes von den Personalabteilungen in geeigneter Weise darüber zu informieren. Der aktuelle Frauenförderungsplan ist in jeder Dienststel...§ 8 B. Besondere FörderungsmaßnahmenFrauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft · VerordnungenB. Besondere Förderungsmaßnahmen Maßnahmen zur Anhebung des Frauenanteils § 8. (1) Bei Neuaufnahmen, Übernahmen in den Planstellenbereich und bei der Aufnahme von Karenzersatzkräften ist auf die Einhaltung der § 11b bis §...§ 9 GrundausbildungFrauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft · Verordnungen...den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vorzustellen und diese über das B-GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren. (2) Frauenförderungs- und genderspezifische Themen sind in der Grundausbildung aller Verwendungs- bzw. Entl...