Verfügung

Die Verfügung ist im Recht allgemein eine anordnende Bestimmung. Der Begriffist in allen Rechtsgebieten gebräuchlich, seine genaue Bedeutung jenach Gebiet aber unterschiedlich.

Zivilrecht

Im Zivilrecht versteht man unter ”Verfügungein ”Rechtsgeschäft”, durch das der Verfügende unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirktes also entweder auf einen Dritten überträgt oder miteinem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonst wie in seinem Inhalt ändert. Man spricht auch von einem Verfügungsgeschäft’. Formen der Verfügung sind die Bestellung, Übertragung, Belastung, die inhaltliche Änderung und die Aufhebung eines Rechts.

  • Eine Übertragung liegt vor, wenn ein Recht von einem Inhaber auf einen neuen übergeht. Bspw. die Übereignung des Eigentums an einer Sache.
  • Eine Belastung liegt vor, wenn ein dingliches Recht zugunsten eines anderen eingeschränkt wird, beispielsweise die Bestellung einer Grundschuld, wenn hierdurch einem Dritten das Recht eingeräumt wird, sich durch Vollstreckung in das Grundstück zu befriedigen.
  • Eine Inhaltsänderung liegt vor, wenn der Inhalt des dinglichen Rechts verändert wird, zum Beispiel die Beschränkung der Nutzungsziehung aus einem eingeräumten Nießbrauch. Dies ist jedoch nur beschränkt zulässig, es gilt, den gesetzlichen Rahmen in Form des Typenzwangs der Sachenrechte einzuhalten.
  • Die Aufhebung eines dinglichen Rechts bringt dieses zum Erlöschen.

Verfügungen haben ganz überwiegend ‘sachenrechtlichen Charakter. Beispiele sind die Übereignungvon beweglichen Sachen oder Grundstücken oder die Bestellung einer Hypothek. Es gibt aber auch Schuldrecht Deutschland schuldrechtliche Verfügungen. Genannt seien hier zum Beispiel der Erlassund die Abtretung einer Schuld.

Abgrenzung

Zur Verdeutlichung und Abgrenzung siehe auch:

  • Verfügungsgeschäft
  • Verpflichtungsgeschäft
  • Trennungsprinzip
  • Abstraktionsprinzip
  • Verfügungsverbot.

Öffentliches Recht

Im Verwaltungsrecht, einem Teilgebiet des Öffentliches Recht Öffentlichen Rechts, bezeichnet man mit ”Verfügung” Abkürzung: ”Vfg.” eine Maßnahme oder Entscheidung einer Behörde. Diese kann, etwa in Form eines Bescheids, nach außen gegeben werden, oder als Büroverfügung Anweisungen fürden innerdienstlichen Betrieb enthalten. Beispiele für Verfügungen nach außen Verwaltungsakt:

  • Ordnungsverfügung.
  • Verfügung an einen Verkehrsteilnehmer, anzuhalten Weisung im Rahmen der Verkehrsregelung durch einen Amtsträger.

In diesem Bereich wird zwischen ”Einzel-Verfügung” und ”Allgemeinverfügung” unterschieden.

Strafrecht

Auch das Strafrecht verwendet den Begriff der ”Verfügung”. So setzt zum Beispiel der Tatbestand des Betrugs StGB eine Vermögensverfügung des Getäuschten voraus. Im Ermittlungs- und Strafverfahren ist die Verfügung eine durch Staatsanwalt, Richteroder Rechtspfleger getroffene Anordnung zur Sachleitung.

Prozessrecht

Im Prozessrechtist der Begriffmehrdeutig bestimmt. Im Allgemeinen bezeichnet eine ”Verfügung” die Arbeitsanweisung des Richter Richters, Rechtspflegers oder eines Sachbearbeiters des Gerichts (beispielsweise eines Kostenbeamten an den nachgeordneten Bereich.

Mit der Verfügung werden unter anderem Anordnungen zur Prozess- oder Verfahrensleitung getroffen. Davon zu unterscheiden ist die einstweilige Verfügung, die nach den Regeln der Zivilprozessordnung ergeht siehe dort.

Siehe auch

  • Entscheidung
  • Auflage

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Verf%C3%BCgung 03.10.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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