Bundesgesetze

Liegenschaftsteilungsgesetz

Bundesgesetz vom 19. Dezember 1929 über grundbücherliche Teilungen, Ab- und Zuschreibungen (Liegenschaftsteilungsgesetz [Lieg. Teil. G.]).

LiegTeilGBundesgesetzIn Kraft seit 7. April 1930RIS-Stand 3. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001787 · BGBl. Nr. 3/1930 · 20/11 Grundbuch · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 I. Teilung von Grundstücken.

Fassung: 1. Juli 1975 bis laufend

I. Teilung von Grundstücken.

§ 1. (1) Die grundbücherliche Teilung eines Grundstückes kann nur auf Grund eines Planes durchgeführt werden, der

(2) Durch Verordnung können nach Einholung eines Gutachtens der beteiligten Ingenieurkammern auch die für Zwecke des eigenen Dienstbereiches verfaßten Pläne anderer Behörden und Ämter, die über mindestens einen Bediensteten verfügen, der das Studium für Vermessungswesen an einer wissenschaftlichen Hochschule vollendet hat, und eine praktische Betätigung durch mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen nachweist, als geeignet erklärt werden, zur Grundlage grundbücherlicher Teilungen zu dienen.

(3) Die durch eine Verordnung gemäß Abs. 2 verliehene Berechtigung erlischt, wenn kein Bediensteter, der die genannten Voraussetzungen aufweist, dieser Dienststelle mehr angehört.

§ 2

§ 2

Fassung: 1. Mai 2012 bis laufend

§ 3

§ 3 II. Abschreibung.

Fassung: 1. Mai 2012 bis laufend

II. Abschreibung.

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 3. (1) Zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist die Zustimmung der Personen, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind (Buchberechtigte), nicht erforderlich, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Buchberechtigten in diese, und zwar die Pfandrechte als Simultanhypotheken, eingetragen werden.

(2) Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12, Absatz 2, GBG 1955), entfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Lasten auf das abzuschreibende Trennstück nicht beziehen (§ 847 a. b. G. B.).

(3) Eine Anmerkung der Rangordnung hindert die Abschreibung, sofern nicht entweder die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses oder die beglaubigte Zustimmung dessen vorgelegt wird, für den die Rangordnung angemerkt ist (§ 57a Abs. 3 GBG 1955), oder ein Rechtsanwalt oder Notar als Treuhänder den Antrag stellt (§ 57a Abs. 4 GBG 1955).

(4) Von der Abschreibung und der Eröffnung der neuen Einlage sind alle Beteiligten zu verständigen.

§ 3a

§ 3a

Fassung: 1. November 2012 bis laufend

§ 4

§ 4

Fassung: 1. Mai 2012 bis laufend

§ 5

§ 5

Fassung: 7. April 1930 bis laufend

§ 6

§ 6

Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend

§ 7

§ 7

Fassung: 7. April 1930 bis laufend

§ 7

§ 7 (Anm.: Zu den §§ 15 bis 22a, BGBl. Nr. 3/1930)

Fassung: 1. Oktober 1944 bis laufend

§ 7

(Anm.: Zu den §§ 15 bis 22a, BGBl. Nr. 3/1930)

Die §§ 15 bis 22a des Liegenschaftsteilungsgesetzes sind im Geltungsbereich des österreichischen allgemeinen Grundbuchsgesetzes mit (Anm.: ... gegenstandslos) auch dort anzuwenden, wo sie bisher nicht gegolten haben. Soweit in diesen Bestimmungen auf Vorschriften verwiesen ist, die in einem Teil dieses Gebietes nicht gelten, sind die in diesem Teil geltenden entsprechenden Vorschriften anzuwenden.

§ 8

§ 8

Fassung: 7. April 1930 bis laufend

Art. 32 § 8

Art. 32 § 8 (Anm.: Zu den §§ 28 und 29, BGBl. Nr. 3/1930)

Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend

(Anm.: Zu den §§ 28 und 29, BGBl. Nr. 3/1930)

§ 8. §§ 28 und 29 LiegTG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Abhandlungsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.

§ 9

§ 9

Fassung: 7. April 1930 bis laufend

§ 10

§ 10

Fassung: 7. April 1930 bis laufend

§ 11

§ 11

Fassung: 7. April 1930 bis laufend

§ 12

§ 12

Fassung: 7. April 1930 bis laufend

§ 13

§ 13 B. Abschreibung geringwertiger Trennstücke.

Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend

B. Abschreibung geringwertiger Trennstücke.

§ 13. (1) Wenn ein Trennstück oder mehrere Trennstücke lastenfrei oder unter Mitübertragung von Grunddienstbarkeiten abgeschrieben werden sollen und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung nach den Abs. 3 oder 4 offenbar gegeben sind, kann die Vermessungsbehörde den Antrag auf bücherliche Durchführung, die Zustimmung der Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung und den Titel des Eigentumserwerbs beurkunden. Der Rang der Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss über die Ab- und Zuschreibung der Einlaufstelle übergeben wird.

(2) Auf Grund dieser Beurkundung und des dem Anmeldungsbogen zugrundeliegenden Planes ist, sofern die in den Abs. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen vorliegen, die Ab- und Zuschreibung zu bewilligen. Hiezu bedarf es unbeschadet sonstiger Voraussetzungen weder der Vorlage einer Urkunde noch der Zustimmung oder Aufforderung (§ 4) der Buchberechtigten. Doch sind diese von der Abschreibung zu verständigen.

(3) Die Abschreibung von einem Grundbuchskörper ist zulässig, wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke infolge der Abschreibung jedes einzelnen Trennstücks offenbar um nicht mehr als je 2 000 Euro verringert.

(4) Die Abschreibung von einem belasteten Grundbuchskörper ist überdies nur zulässig,

(5) Die folgenden bücherlichen Rechte gelten nicht als Belastung im Sinn des Abs. 4:

§ 14

§ 14

Fassung: 1. Januar 2009 bis laufend

§ 16

§ 16

Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend

§ 18

§ 18

Fassung: 1. Mai 2012 bis laufend

§ 19

§ 19

Fassung: 1. Januar 2009 bis laufend

§ 20

§ 20

Fassung: 1. Mai 2012 bis laufend

§ 21

§ 21

Fassung: 7. April 1930 bis laufend

§ 22

§ 22

Fassung: 1. Januar 2009 bis laufend

§ 23

§ 23 III. Verfahren bei Ab- und Zuschreibungen.

Fassung: 7. April 1930 bis laufend

III. Verfahren bei Ab- und Zuschreibungen.

§ 23. (1) Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers von einer Einlage und deren Zuschreibung zu einer andern oder die Eröffnung einer neuen Einlage für sie ist mit einem einzigen Gesuch anzusuchen.

(2) Sind die Verfügungen darüber in den Büchern zweier Gerichte zu vollziehen, so ist das Gesuch bei dem Gerichte zu überreichen, das die Abschreibung vornehmen soll. Findet dieses keinen Anstand gegen die Bewilligung, so hat es die Abschreibung anzumerken und das Gesuch behufs Bewilligung und Vornahme der Zuschreibung oder Eröffnung einer neuen Einlage an das zweite Gericht mit dem Vermerken zu senden, daß gegen die Abschreibung kein Anstand obwalte.

(3) Die Anmerkung der Abschreibung hat die Wirkung, daß spätere Eintragungen für den abzuschreibenden Bestandteil nur dann Wirksamkeit erlangen, wenn dessen Eintragung in einer anderen Einlage nicht bewilligt wird.

§ 24

§ 24

Fassung: 7. April 1930 bis laufend

§ 25

§ 25

Fassung: 7. April 1930 bis laufend

§ 26

§ 26 IV. Übereinstimmung des Grundbuches mit dem Grundkataster.

Fassung: 4. Juli 2008 bis laufend

IV. Übereinstimmung des Grundbuches mit dem Grundkataster.

§ 26. Soweit die Eintragungen im Gutsbestandsblatte des Grundbuches sich auf Tatsachen beziehen, die aus dem Grundkataster ersichtlich sind, hat das Gericht Veränderungen auf Grund des Anmeldungsbogens ohne Einvernehmung der Parteien von Amts wegen durchzuführen, wenn sich aus dem Grundbuchsstande keine Hindernisse ergeben.

§ 28

§ 28

Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend

§ 31

§ 31

Fassung: 7. April 1930 bis laufend

§ 32

§ 32

Fassung: 1. Mai 2012 bis laufend

§ 33

§ 33

Fassung: 7. April 1930 bis laufend

§ 34

§ 34

Fassung: 7. April 1930 bis laufend

§ 36

§ 36

Fassung: 7. April 1930 bis laufend

§ 37

§ 37

Fassung: 7. April 1930 bis laufend

§ 38

§ 38

Fassung: 7. April 1930 bis laufend

§ 39

§ 39

Fassung: 3. September 2013 bis laufend

Art. 2

Art. 2 (Anm.: Zu § 13, BGBl. Nr. 3/1930)

Fassung: 6. Juli 1961 bis laufend

(Anm.: Zu § 13, BGBl. Nr. 3/1930)

Bei der Anwendung des § 13 Abs. 5 lit. c des Liegenschaftteilungsgesetzes sind lastenfreie Abschreibungen von einem belasteten Grundbuchskörper, die vor dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes vorgenommen worden sind, solchen auf Grund des § 13 Abs. 5 lit. c des Liegenschaftsteilungesgesetzes in seiner nunmehrigen Fassung gleichzuhalten.

Art. 31

Art. 31 Justizverwaltungsmaßnahmen

Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend

Justizverwaltungsmaßnahmen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 6 und 28, BGBl. Nr. 3/1930)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.