§ 40
§ 40 §. 40.
Fassung: 10. Juli 1945 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 40 GOG?
- Kernaussage§ 40 GOG behandelt "§. 40." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die gerichtliche Beglaubigung ämtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisirung im diplomatischen Wege erfolgt durch den Präsidenten...
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§. 40.
Die gerichtliche Beglaubigung ämtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisirung im diplomatischen Wege erfolgt durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 40 GOG in einfachen Worten?
§ 40 GOG behandelt "§. 40." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. Juli 1945 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Januar 2020
- Fassung seit
- 10. Juli 1945
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 15:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 71/2026 (NR: GP XXVIII IA 936/A AB 553 S. 87. BR: 11831 AB 11860 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S. 5. BR: 11611 AB 11612 S. 973.)
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Verweise
Rückverweise
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