Verordnungen

Archiv-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Justiz über die näheren Vorschriften über die Aussonderung, die Anbietung sowie die Skartierung von Schriftgut von gerichtlichen Verfahren (Archiv-Verordnung) sowie über die Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

VerordnungFassung seit 20. April 2002RIS-Stand 15. November 2016

RIS-Gesetzesnummer 20001913 · BGBl. II Nr. 164/2002 · 77 Kunst, Kultur · Original im RIS öffnen

Art. 1 § 2

Art. 1 § 2 Aussonderung

Fassung: 20. April 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 § 2 Archiv-Verordnung?

  • KernaussageArt. 1 § 2 Archiv-Verordnung behandelt "Aussonderung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Akten und Aktenteile, die nicht gemäß § 173 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aussonderung

§ 2. (1) Akten und Aktenteile, die nicht gemäß § 173 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) dauernd aufzubewahren sind, sind nach Ablauf der Frist des § 174 Geo. aus den Aktenlagern der Gerichte auszusondern.

(2) Akten und Aktenteile sowie Bücher, die gemäß § 173 Geo. dauernd aufzubewahren sind, sind aus den Aktenlagern der Gerichte auszusondern, wenn sie gemäß § 3 anzubieten sind und vom Österreichischen Staatsarchiv oder den Landesarchiven übernommen werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 1 § 1 Artikel I
Nächster ParagraphArt. 1 § 3 Anbietung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 2 Archiv-Verordnung in einfachen Worten?

Art. 1 § 2 Archiv-Verordnung behandelt "Aussonderung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 20. April 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. November 2016
Fassung seit
20. April 2002
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
28. August 2026 22:38
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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