Bundesgesetze

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)

VAG 2016BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 26. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009095 · BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 228

§ 228 Aufsichtskollegien

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 228 VAG 2016?

  • Kernaussage§ 228 VAG 2016 behandelt "Aufsichtskollegien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der Einrichtung von Aufsichtskollegien hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufsichtskollegien

§ 228. (1) Bei der Einrichtung von Aufsichtskollegien hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Aufsichtsbehörden jener Mitgliedstaaten, in denen Tochterunternehmen ihren Sitz haben und die EIOPA als Mitglieder einzubeziehen. Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist ebenfalls Mitglied des Aufsichtskollegiums. Die FMA hat nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) die Aufsichtsbehörden von bedeutenden Zweigniederlassungen und Aufsichtsbehörden von verbundenen Unternehmen im Aufsichtskollegium mit einzubeziehen. Deren Teilnahme im Aufsichtskollegium ist auf die Gewährleistung eines effizienten Informationsaustauschs zu beschränken. Für eine wirksame Funktionsweise des Aufsichtskollegiums kann die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation beschließen, dass bestimmte Tätigkeiten von einer verringerten Anzahl von Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium ausgeführt werden.

(2) Die FMA hat als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde darauf hinzuwirken, dass das Aufsichtskollegium die Verfahren für die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Konsultation zwischen den dem Aufsichtskollegium angehörenden Aufsichtsbehörden gemäß dem 9. Hauptstück zur Förderung der Konvergenz ihrer jeweiligen Beschlüsse und Tätigkeiten wirksam anwendet. Dies gilt sinngemäß, wenn eine andere Aufsichtsbehörde die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist und die FMA Mitglied eines Aufsichtskollegiums ist.

(3) Nimmt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die in Art. 248 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufgaben nicht wahr oder arbeiten die Mitglieder des Aufsichtskollegiums nicht in dem gemäß Art. 248 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG erforderlichen Umfang zusammen, kann die FMA als betroffene Aufsichtsbehörde gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung ersuchen.

(4) Die FMA hat als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden Koordinierungsvereinbarungen zu schließen, in denen die Modalitäten für die Errichtung und die Arbeitsweise des Aufsichtskollegiums und Regelungen zum Informationsaustausch innerhalb der Aufsichtskollegien festzulegen sind. Dies gilt sinngemäß, wenn eine andere Aufsichtsbehörde die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist und die FMA Mitglied eines Aufsichtskollegiums ist. Bei Meinungsverschiedenheiten betreffend die Koordinierungsvereinbarung kann die FMA als Mitglied des Aufsichtskollegiums gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung ersuchen. Die FMA hat als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre endgültige Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA zu treffen und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mitzuteilen.

(5) In den Koordinierungsvereinbarungen gemäß Abs. 4 sind nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) Verfahren festzulegen für

(6) Die Koordinierungsvereinbarungen können nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) zusätzlich zu Abs. 5 Folgendes festlegen:

(7) Durch Koordinierungsvereinbarungen können der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, den anderen Aufsichtsbehörden oder der EIOPA zusätzliche Aufgaben übertragen werden, wenn dies zu einer effizienteren Beaufsichtigung der Gruppe führt und die Aufsichtstätigkeiten der Mitglieder des Aufsichtskollegiums im Hinblick auf ihre individuellen Zuständigkeiten nicht beeinträchtigt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 228 VAG 2016 in einfachen Worten?

§ 228 VAG 2016 behandelt "Aufsichtskollegien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juni 2018
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)

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