§ 296a
§ 296a Unterrichtung der EIOPA und der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten
Fassung: 9. April 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 296a VAG 2016?
- Kernaussage§ 296a VAG 2016 behandelt "Unterrichtung der EIOPA und der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die FMA als Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats hat die EIOPA und die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats zu...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Unterrichtung der EIOPA und der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten
§ 296a. (1) Die FMA als Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats hat die EIOPA und die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats zu unterrichten, wenn sie eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken feststellt, die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgehen, das im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit Tätigkeiten ausübt, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können.
(2) Die FMA als Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats hat die Aufsichtsbehörde des betreffenden Herkunftsmitgliedstaats darüber zu unterrichten, wenn sie ernsthafte und begründete Bedenken in Bezug auf den Verbraucherschutz hat.
(3) Die Unterrichtungen gemäß Abs. 1 und 2 müssen ausreichend detailliert sein, um eine ordnungsgemäße Bewertung zu ermöglichen.
(4) Die FMA kann die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um ihre Unterstützung ersuchen, falls keine bilaterale Lösung gefunden werden kann.
(5) Eine Unterrichtung durch die FMA gemäß Abs. 1 oder 2 oder der FMA gemäß Art. 152a Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG lässt das Aufsichtsmandat der FMA unberührt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 296a VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 296a VAG 2016 behandelt "Unterrichtung der EIOPA und der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 9. April 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. April 2022
- Fassung seit
- 9. April 2022
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.