Bundesgesetze

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)

VAG 2016BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 26. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009095 · BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 299

§ 299 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 299 VAG 2016?

  • Kernaussage§ 299 VAG 2016 behandelt "Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die FMA kann über die der Beaufsichtigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Unternehmen (§ 1...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft

§ 299. (1) Die FMA kann über die der Beaufsichtigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Unternehmen (§ 1 Abs. 1) der Schweizerischen Aufsichtsbehörde, die für die Zwecke des § 294 Abs. 4 benötigten Informationen übermitteln.

(2) Die FMA hat das Erlöschen oder den Widerruf der Konzession eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens mit Sitz im Inland, das eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt, der Schweizerischen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Vor Ergreifung einer Maßnahme gemäß § 283 Abs. 1 Z 4 ist diese Behörde zu hören.

(3) Bevor die FMA gemäß § 283 Abs. 1 Z 1 einem Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die freie Verfügung über Vermögenswerte einschränkt oder untersagt, hat sie die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu verständigen. Hat die FMA gemäß § 283 Abs. 1 einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, das eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt, die freie Verfügung über Vermögenswerte eingeschränkt oder untersagt, so hat sie die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu verständigen. Sie kann diese Behörde ersuchen, gegenüber der Zweigniederlassung die gleiche Maßnahme zu treffen. Hat die Schweizerische Aufsichtsbehörde gegenüber einem Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Anordnung entsprechend § 283 Abs. 1 getroffen, so hat die FMA auf Ersuchen dieser Behörde die gleiche Anordnung auf Grund des § 283 Abs. 1 gegenüber einer inländischen Zweigniederlassung dieses Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens zu treffen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 299 VAG 2016 in einfachen Worten?

§ 299 VAG 2016 behandelt "Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juni 2018
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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