§ 135e
§ 135e Zusätzliche Anforderungen an den Vertrieb von Kranken- und Unfallversicherungen nach Art der Lebensversicherung
Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 135e VAG 2016?
- Kernaussage§ 135e VAG 2016 behandelt "Zusätzliche Anforderungen an den Vertrieb von Kranken- und Unfallversicherungen nach Art der Lebensversicherung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die gemäß § 133 Abs. 1 vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers zu erteilenden Informationen haben...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Zusätzliche Anforderungen an den Vertrieb von Kranken- und Unfallversicherungen nach Art der Lebensversicherung
Zusätzliche Anforderungen an die Produktinformation und an die laufende Information
§ 135e. (1) Die gemäß § 133 Abs. 1 vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers zu erteilenden Informationen haben beim Abschluss einer nach Art der Lebensversicherung betriebenen Kranken- oder Unfallversicherung über ein im Inland belegenes Risiko neben jenen gemäß § 133 Abs. 2 auch folgende Angaben zu enthalten:
(2) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer zu informieren
(3) Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in Abs. 1 und 2 genannten Informationspflichten durch Verordnung näher zu konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 135e VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 135e VAG 2016 behandelt "Zusätzliche Anforderungen an den Vertrieb von Kranken- und Unfallversicherungen nach Art der Lebensversicherung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2018
- Fassung seit
- 1. Oktober 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
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