§ 41
§ 41 Gründungsfonds
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 41 VAG 2016?
- Kernaussage§ 41 VAG 2016 behandelt "Gründungsfonds" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Bestreitung der Kosten der Errichtung und ersten Einrichtung des Vereins, der Organisationskosten und der übrigen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gründungsfonds
§ 41. (1) Zur Bestreitung der Kosten der Errichtung und ersten Einrichtung des Vereins, der Organisationskosten und der übrigen durch die Aufnahme des Geschäftsbetriebes entstehenden Kosten ist ein Gründungsfonds zu bilden. Er kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, auch zur Deckung von Verlusten herangezogen werden.
(2) Die Satzung hat Bestimmungen über die Rückzahlung des Gründungsfonds und, wenn er nicht zurückgezahlt wird, über seine Verwendung zu enthalten.
(3) Der Geschäftsbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn der Gründungsfonds voll und bar eingezahlt ist.
(4) Die FMA hat die Erteilung der Konzession für weitere Versicherungszweige von einer entsprechenden Erhöhung des Gründungsfonds abhängig zu machen, wenn dieser noch nicht zurückgezahlt wurde und die Bestreitung der durch die Aufnahme des Betriebes dieser Versicherungszweige entstehenden Kosten anders nicht gesichert erscheint.
(5) Der Gründungsfonds darf nur aus dem Jahresüberschuss zurückgezahlt werden. Die in einem Jahr vorgenommene Rückzahlung darf den Betrag nicht übersteigen, der im gleichen Jahr der Sicherheitsrücklage § 45 zugeführt wird. Eine Rückzahlung des Gründungsfonds ist ausgeschlossen, insoweit die Verteilung zu einer Unterschreitung der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung führen würde.
(6) Den Personen, die den Gründungsfonds zur Verfügung gestellt haben, darf kein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung eingeräumt werden. Die Satzung kann bestimmen, dass und in welchem Umfang diese Personen berechtigt sein sollen, an der Verwaltung des Vereins teilzunehmen, oder dass ihnen eine Verzinsung aus den Jahreseinnahmen und eine Beteiligung am sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Überschuss zusteht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 41 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 41 VAG 2016 behandelt "Gründungsfonds" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
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