Bundesgesetze

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)

VAG 2016BundesgesetzFassung seit 19. Februar 2026RIS-Stand 26. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009095 · BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 305

§ 305 Aufgaben

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 305 VAG 2016?

  • Kernaussage§ 305 VAG 2016 behandelt "Aufgaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Treuhänder hat im Rahmen der Überwachung des Deckungsstocks

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufgaben

§ 305. (1) Der Treuhänder hat im Rahmen der Überwachung des Deckungsstocks

(2) Über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte darf mit Ausnahme der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 3 und 6 nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügt werden. Eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung ohne seine Zustimmung ist rechtsunwirksam.

(3) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn durch die Verfügung das Deckungserfordernis nicht mehr voll bedeckt ist und keine Auffüllung der Unterdeckung mit anderen Vermögenswerten nachgewiesen wird oder sonst die volle Erfüllung des Deckungserfordernisses gefährdet wird.

(4) Bei Vorhandensein einer ausreichenden Überdeckung des Deckungserfordernisses kann die Zustimmung des Treuhänders für bestimmte Verfügungen auch in Form einer Pauschalfreigabe erfolgen. Diese Pauschalfreigabe ist maximal ein Jahr gültig und darf nur jene Verfügungen über die Deckungsstockwerte umfassen, bei denen dem Deckungsstock gleichzeitig andere zumindest gleichwertige Vermögenswerte zugeführt werden.

(5) Sind sowohl der Treuhänder als auch sein Stellvertreter verhindert, so kann in dringenden Fällen die Zustimmung der FMA an die Stelle der Zustimmung des Treuhänders treten. Versagt der Treuhänder seine Zustimmung, so kann das Versicherungsunternehmen darüber die Entscheidung der FMA beantragen. Die FMA hat binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

(6) Der Treuhänder hat der FMA binnen sechs Wochen nach Ablauf jedes Kalenderquartals einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit, insbesondere über die vorgenommenen Prüfungen, im abgelaufenen Quartal (Quartalsbericht) und innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr (Jahresbericht) zu erstatten. Der Treuhänder hat den Jahresbericht auch dem Vorstand und dem Aufsichtsrat bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren zur Kenntnis zu bringen. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung des Quartalsberichtes und des Jahresberichtes treffen.

(7) Der Treuhänder hat in seinem Jahresbericht gemäß Abs. 6 einen Bestätigungsvermerk aufzunehmen. Dabei ist ausdrücklich anzugeben, ob der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt oder eingeschränkt erteilt wird. In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hat der Treuhänder zu erklären, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von für die Bedeckung geeigneten Vermögenswerten voll erfüllt ist. Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Treuhänder seine Erklärung einzuschränken oder den Bestätigungsvermerk zu versagen. Die Versagung ist in einen Vermerk, der nicht als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen. Liegen nur geringfügige, kurzfristig behebbare Mängel vor, so kann der Treuhänder einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen. Der Treuhänder hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen. Die Verantwortlichkeit der Organe des Versicherungsunternehmens wird durch den Bestätigungsvermerk des Treuhänders nicht berührt.

(8) Dem Treuhänder ist jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege und Schriften des Versicherungsunternehmens zu gewähren. Das Versicherungsunternehmen hat dem Treuhänder alle Tatsachen mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. Gegenüber dem Treuhänder kann eine Verschwiegenheitspflicht nicht geltend gemacht werden.

(9) Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind vom Versicherungsunternehmen auf dessen Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.

(10) Der Treuhänder hat der FMA jederzeit Auskunft über den von ihm überwachten Deckungsstock zu erteilen. Im Übrigen ist er zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihm ausschließlich auf Grund seiner Tätigkeit bekannt geworden sind.

(11) Der Treuhänder hat nach Ende seiner Tätigkeit der FMA unverzüglich einen schriftlichen Bericht über Tätigkeit, insbesondere über die vorgenommenen Prüfungen, im nicht bereits durch einen Bericht gemäß Abs. 6 erfassten Zeitraum zu erstatten. Der Treuhänder hat den Bericht auch dem Vorstand und dem Aufsichtsrat bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren zur Kenntnis zu bringen. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt und Gliederung und Art der Übermittlung des Berichts treffen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 305 VAG 2016 in einfachen Worten?

§ 305 VAG 2016 behandelt "Aufgaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. Februar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Februar 2026
Fassung seit
19. Februar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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