Bundesgesetze

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)

VAG 2016BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 26. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009095 · BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 239

§ 239 Fehlende Gleichwertigkeit

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 239 VAG 2016?

  • Kernaussage§ 239 VAG 2016 behandelt "Fehlende Gleichwertigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Liegt keine gleichwertige Beaufsichtigung gemäß § 237 vor, hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fehlende Gleichwertigkeit

§ 239. (1) Liegt keine gleichwertige Beaufsichtigung gemäß § 237 vor, hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen entweder die im 2. und 4. bis 6. Abschnitt festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden oder eine der in Abs. 3 festgelegten Methoden auf Ebene der Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittland, der gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittland, des Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens anzuwenden.

(2) Ausschließlich für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe ist das Mutterunternehmen wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu behandeln, für das in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel die im 2. Abschnitt des 8. Hauptstücks festgelegten Bedingungen gelten und eine der folgenden Anforderungen gilt:

(3) Die FMA kann als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden andere Methoden anwenden, wenn diese eine angemessene Beaufsichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe und die Erreichung der in diesem Hauptstück für die Gruppenaufsicht gesetzten Ziele gewährleisten. Insbesondere kann die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Gründung einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat verlangen und dieses Hauptstück auf Ebene dieses Unternehmens anwenden. Die FMA hat die gewählten Methoden den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden sowie der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 239 VAG 2016 in einfachen Worten?

§ 239 VAG 2016 behandelt "Fehlende Gleichwertigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juni 2018
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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