Bundesgesetze

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)

VAG 2016BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 26. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009095 · BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Bestimmungen für den laufenden Geschäftsbetrieb

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 VAG 2016?

  • Kernaussage§ 18 VAG 2016 behandelt "Bestimmungen für den laufenden Geschäftsbetrieb" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben über anrechenbare Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und über anrechenbare...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bestimmungen für den laufenden Geschäftsbetrieb

§ 18. (1) Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben über anrechenbare Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und über anrechenbare Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung zu verfügen. Die Kaution gemäß § 14 Abs. 1 Z 6 wird auf die zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung anrechenbaren Basiseigenmittel angerechnet.

(2) Der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung werden lediglich die Tätigkeiten der betreffenden Zweigniederlassung zugrunde gelegt.

(3) Die Vermögenswerte, die dem Deckungsstock gewidmet sind, müssen im Inland belegen sein. Die Vermögenswerte, die den Gegenwert der Solvenzkapitalanforderung bilden, müssen bis zur Höhe der Mindestkapitalanforderung im Inland und der darüber hinausgehende Teil in einem Mitgliedstaat belegen sein.

(4) § 11 und § 12 sind sinngemäß anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 VAG 2016 in einfachen Worten?

§ 18 VAG 2016 behandelt "Bestimmungen für den laufenden Geschäftsbetrieb" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juni 2018
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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