Bundesgesetze

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)

VAG 2016BundesgesetzFassung seit 1. Oktober 2018RIS-Stand 26. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009095 · BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 127d

§ 127d Inanspruchnahme von Vermittlungsdiensten

Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 127d VAG 2016?

  • Kernaussage§ 127d VAG 2016 behandelt "Inanspruchnahme von Vermittlungsdiensten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dürfen vorbehaltlich des Abs. 2 für die Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten durch...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inanspruchnahme von Vermittlungsdiensten

§ 127d. (1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dürfen vorbehaltlich des Abs. 2 für die Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten durch Dritte in einem Mitgliedstaat nur Dienste eingetragener Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder eingetragener Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gemäß Art. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 oder dazu berechtigter Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 in Anspruch nehmen.

(2) Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5, die Vertriebstätigkeiten über einen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gemäß Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 ausüben, haben

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 127c Aufzeichnungen
Nächster Paragraph§ 127e Beschwerden

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 127d VAG 2016 in einfachen Worten?

§ 127d VAG 2016 behandelt "Inanspruchnahme von Vermittlungsdiensten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juni 2018
Fassung seit
1. Oktober 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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