§ 194
§ 194 Besondere Bestimmungen für Kompositversicherungsunternehmen
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 194 VAG 2016?
- Kernaussage§ 194 VAG 2016 behandelt "Besondere Bestimmungen für Kompositversicherungsunternehmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Kompositversicherungsunternehmen haben unbeschadet von § 193 anrechenbare Basiseigenmittel zur Bedeckung der
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Besondere Bestimmungen für Kompositversicherungsunternehmen
§ 194. (1) Kompositversicherungsunternehmen haben unbeschadet von § 193 anrechenbare Basiseigenmittel zur Bedeckung der
(2) Kompositversicherungsunternehmen haben die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit und die fiktive Nicht-Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf die Nicht-Lebensversicherungstätigkeit gemäß der Durchführungsverordnung (EU) zu berechnen und zugleich mit der Meldung der Mindestkapitalanforderung gemäß § 193 Abs. 3 der FMA zu melden.
(3) Kompositversicherungsunternehmen haben für Zwecke des Abs. 1 eine Übersicht zu erstellen, in der die anrechenbaren Basiseigenmittelbestandteile der Lebensversicherungstätigkeit und der Nicht-Lebensversicherungstätigkeit wie folgt zuzuordnen sind:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 194 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 194 VAG 2016 behandelt "Besondere Bestimmungen für Kompositversicherungsunternehmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
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Verweise
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