Bundesgesetze

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)

VAG 2016BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 26. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009095 · BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 188

§ 188 Kalibrierungsstandards

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 188 VAG 2016?

  • Kernaussage§ 188 VAG 2016 behandelt "Kalibrierungsstandards" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im internen Modell kann ein anderer Zeitraum oder ein anderes Risikomaß als in § 175 Abs....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kalibrierungsstandards

§ 188. (1) Im internen Modell kann ein anderer Zeitraum oder ein anderes Risikomaß als in § 175 Abs. 3 genannt verwendet werden, sofern die Ergebnisse des internen Modells in einer Art und Weise zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet werden können, die den Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten ein Schutzniveau gewährt, das jenem gemäß § 175 gleichwertig ist.

(2) Soweit praktikabel, ist die Solvenzkapitalanforderung direkt aus der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose abzuleiten, die vom internen Modell generiert wurde. Hierbei ist das Risikomaß Value-at-Risk gemäß § 175 Abs. 3 zu verwenden.

(3) Kann die Solvenzkapitalanforderung nicht direkt aus der vom internen Modell generierten Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose abgeleitet werden, so kann die FMA Annäherungen für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zulassen, sofern das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der FMA nachweisen kann, dass den Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten ein Schutzniveau gewährt wird, das jenem gemäß § 175 gleichwertig ist.

(4) Die FMA kann von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verlangen, das interne Modell auf einschlägige Benchmark-Portfolios anzuwenden und dabei von Annahmen auszugehen, die sich eher auf externe als auf interne Daten stützen, um die Kalibrierung des internen Modells zu überprüfen und zu ermitteln, ob seine Spezifizierung der allgemein anerkannten Marktpraxis entspricht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 188 VAG 2016 in einfachen Worten?

§ 188 VAG 2016 behandelt "Kalibrierungsstandards" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juni 2018
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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