§ 231
§ 231 Auskunftsrechte der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 231 VAG 2016?
- Kernaussage§ 231 VAG 2016 behandelt "Auskunftsrechte der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wurde zu der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß § 226 die FMA und nicht die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Auskunftsrechte der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde
§ 231. (1) Wurde zu der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß § 226 die FMA und nicht die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats bestimmt, in dem das in § 197 Abs. 3 genannte oberste Mutterunternehmen auf Ebene der Mitgliedstaaten seinen Sitz hat, so kann die FMA diese Aufsichtsbehörde ersuchen, von diesem Mutterunternehmen alle Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer in § 227 und § 228 festgelegten Koordinationsrechte und -pflichten zweckdienlich sind, zu verlangen und diese Informationen der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde weiterzuleiten.
(2) Benötigt die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die in § 234 genannten Informationen und wurden diese bereits einer anderen Aufsichtsbehörde im Aufsichtskollegium erteilt, so hat sie sich, soweit möglich, an diese andere Aufsichtsbehörde zu wenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 231 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 231 VAG 2016 behandelt "Auskunftsrechte der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
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