§ 290
§ 290 Prüfung vor Ort im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 290 VAG 2016?
- Kernaussage§ 290 VAG 2016 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Prüfung vor Ort von Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im...
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Prüfung vor Ort im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
§ 290. (1) Die Prüfung vor Ort von Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland ist von der FMA nur dann vorzunehmen, wenn der Zweck der Prüfung es verlangt. Sie ist auf die Prüfung
(2) Eine inländische Zweigniederlassung eines EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmens kann von der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats oder von ihr beauftragten Personen in dem in Abs. 1 angeführten Umfang vor Ort geprüft werden, sobald die FMA davon schriftlich verständigt worden ist. Die FMA kann sich an dieser Prüfung selbst oder durch von ihr gemäß § 274 Abs. 2 bestellte Prüfungsorgane beteiligen. § 274 Abs. 3 bis 7 sind anzuwenden.
(3) Inländische Zweigniederlassungen von EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen können von der FMA unter Anwendung des § 274 Abs. 3 bis 7 vor Ort daraufhin geprüft werden, ob dieser Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung für diese Unternehmen geltenden Vorschriften und den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im Inland in Einklang steht. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats ist vor Beginn der Prüfung zu verständigen.
(4) Hat die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats der FMA untersagt, ihr Recht auf Durchführung der Prüfung vor Ort gemäß Abs. 1 wahrzunehmen oder ist es der FMA in der Praxis nicht möglich, ihr Recht auf Teilnahme bei einer Prüfung gemäß Abs. 2 auszuüben, kann die FMA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung ersuchen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 290 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 290 VAG 2016 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
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