§ 199
§ 199 Subgruppenaufsicht auf Ebene einer nationalen Teilgruppe
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 199 VAG 2016?
- Kernaussage§ 199 VAG 2016 behandelt "Subgruppenaufsicht auf Ebene einer nationalen Teilgruppe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die FMA kann, wenn das in § 197 Abs. 1 Z 1 genannte beteiligte Versicherungs- oder...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Subgruppenaufsicht auf Ebene einer nationalen Teilgruppe
§ 199. (1) Die FMA kann, wenn das in § 197 Abs. 1 Z 1 genannte beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bzw. die in § 197 Abs. 1 Z 2 genannte Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft selbst Tochterunternehmen eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer anderen Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft jeweils mit Sitz in einem Mitgliedstaat ist, nach Konsultation der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und diesem obersten Mutterunternehmen anordnen, dass das auf nationaler Ebene oberste Mutterunternehmen, das ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft jeweils mit Sitz im Inland ist, der Subgruppenaufsicht unterliegt.
(2) Die FMA hat ihre Entscheidung gemäß Abs. 1 der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde sowie dem obersten Mutterunternehmen auf Ebene der Mitgliedstaaten zu erläutern.
(3) Vorbehaltlich Abs. 4 bis 7 sind § 202 bis § 214 und § 220 bis § 236 sinngemäß anzuwenden.
(4) Vorbehaltlich Abs. 5 bis 7 kann die FMA die Subgruppenaufsicht in Bezug auf das oberste Mutterunternehmen auf nationaler Ebene auf
(5) Beschließt die FMA, auf das oberste Mutterunternehmen auf nationaler Ebene den 2. Abschnitt anzuwenden, so hat die FMA die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde für das in § 197 Abs. 3 genannte oberste Mutterunternehmen auf Ebene der Mitgliedstaaten gewählte Methode als verbindlich anzuerkennen und anzuwenden.
(6) Beschließt die FMA, auf das oberste Mutterunternehmen auf nationaler Ebene den 2. Abschnitt anzuwenden, und wurde dem in § 197 Abs. 3 genannten obersten Mutterunternehmen auf Ebene der Mitgliedstaaten die Genehmigung gemäß § 212 oder § 214 erteilt, die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe sowie die Solvenzkapitalanforderung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe anhand eines internen Modells zu berechnen, so hat die FMA diese Entscheidung als verbindlich anzuerkennen und umzusetzen. Ist die FMA in einem solchen Fall der Auffassung, dass das auf Ebene der Mitgliedstaaten genehmigte interne Modell erheblich vom Risikoprofil des obersten Mutterunternehmens auf nationaler Ebene abweicht, kann sie, wenn dieses Unternehmen ihre Bedenken nicht angemessen ausräumt, diesem Unternehmen einen Kapitalaufschlag auf die anhand eines solchen Modells berechnete Solvenzkapitalanforderung der Subgruppe anordnen. Ist die Festsetzung eines solchen Kapitalaufschlages nicht angemessen, kann sie unter außergewöhnlichen Umständen dem betroffenen Unternehmen anordnen, die Solvenzkapitalanforderung der Subgruppe anhand der Standardformel zu berechnen. Die FMA hat solche Entscheidungen dem Unternehmen sowie der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zu erläutern.
(7) Eine Entscheidung gemäß Abs. 1 darf nicht getroffen oder aufrechterhalten werden, wenn das oberste Mutterunternehmen auf nationaler Ebene ein Tochterunternehmen des in § 197 Abs. 3 genannten obersten Mutterunternehmens auf Ebene der Mitgliedstaaten ist und diesem die Anwendung der Bestimmungen über Gruppen mit zentralisiertem Risikomanagement gemäß dem 3. Abschnitt oder den Art. 237 oder Art. 239 der Richtlinie 2009/138/EG genehmigt wurde.
(8) Wenn die FMA die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist und für diese Gruppe eine Entscheidung gemäß Art. 216 Abs. 1 oder Abs. 4 der Richtlinie 2009/138/EG getroffen wird, so hat die FMA das Kollegium der Aufsichtsbehörden zu unterrichten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 199 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 199 VAG 2016 behandelt "Subgruppenaufsicht auf Ebene einer nationalen Teilgruppe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:29
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- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
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