§ 301
§ 301 Deckungserfordernis
Fassung: 25. April 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 301 VAG 2016?
- Kernaussage§ 301 VAG 2016 behandelt "Deckungserfordernis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Deckungserfordernis entspricht der Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die für die in § 300 Abs. 1...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Deckungserfordernis
§ 301. (1) Das Deckungserfordernis entspricht der Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die für die in § 300 Abs. 1 genannten Versicherungsarten gebildet werden. Bei der Berechnung hat ein Abzug von Rückversicherungsanteilen zu unterbleiben. Bei der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung bleiben die Prämienüberträge, die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und die zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen insoweit außer Ansatz, als sie in der Deckungsstockabteilung der in § 300 Abs. 1 Z 1 genannten Versicherungsart erfasst sind.
(2) Das Deckungserfordernis bezieht sich auf das gesamte auf Grund einer Konzession gemäß § 6 Abs. 1 betriebene Geschäft in Hinblick auf die in § 300 Abs. 1 genannten Versicherungsarten.
(3) Versicherungsunternehmen haben dafür zu sorgen, dass das Deckungserfordernis durch die dem Deckungsstock gemäß § 302 gewidmeten Vermögenswerte stets voll erfüllt ist. Die Bewertung der Vermögenswerte erfolgt anhand der maßgeblichen Bewertungsansätze des Jahresabschlusses. Bei Anwendung des in § 149 Abs. 2 zweiter Satz vorgesehenen Bewertungswahlrechts ist die dort genannte Voraussetzung für jede Abteilung des Deckungsstocks gesondert zu erfüllen. Außer für das Ende des Geschäftsjahres ist eine bloße Schätzung des Deckungserfordernisses zulässig.
(4) Versicherungsunternehmen haben, sobald dies erforderlich ist, dem Deckungsstock Vermögenswerte auch während des Jahres zuzuführen.
(5) Wird eine Erhöhung der Deckungsrückstellung aus anderen Gründen als wegen einer Änderung des Geschäftsumfanges notwendig, so kann die FMA genehmigen, dass diese Erhöhung der Deckungsrückstellung auf mehrere Jahre verteilt wird, soweit hierdurch die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht gefährdet werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 301 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 301 VAG 2016 behandelt "Deckungserfordernis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 25. April 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2018
- Fassung seit
- 25. April 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
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