§ 211
§ 211 Standardmethode: Konsolidierungsmethode (Methode 1)
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 211 VAG 2016?
- Kernaussage§ 211 VAG 2016 behandelt "Standardmethode: Konsolidierungsmethode (Methode 1)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Solvabilität der Gruppe des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses gemäß...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Standardmethode: Konsolidierungsmethode (Methode 1)
§ 211. (1) Die Solvabilität der Gruppe des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses gemäß dem 2. Abschnitt dieses Hauptstücks (Solvenzbilanz der Gruppe) zu berechnen und ergibt sich als Differenz von
(2) Der Mindestbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe ist die Summe aus
(3) Bei der Beurteilung, ob die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe dem Risikoprofil der Gruppe angemessen Rechnung trägt, hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre Aufmerksamkeit vor allem auf jene Fälle zu richten, in denen Umstände gemäß § 277 Abs. 1 auf Gruppenebene eintreten könnten, insbesondere falls:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 211 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 211 VAG 2016 behandelt "Standardmethode: Konsolidierungsmethode (Methode 1)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
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