§ 221
§ 221 Gruppeninterne Transaktionen
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 221 VAG 2016?
- Kernaussage§ 221 VAG 2016 behandelt "Gruppeninterne Transaktionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Alle bedeutenden gruppeninternen Transaktionen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe gemäß Abs. 2 haben
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gruppeninterne Transaktionen
§ 221. (1) Alle bedeutenden gruppeninternen Transaktionen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe gemäß Abs. 2 haben
(2) Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst Folgendes festzulegen:
(3) Außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen sind der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde jedenfalls unverzüglich von den in Abs. 1 bestimmten Unternehmen zu melden.
(4) Bei der Beaufsichtigung der gruppeninternen Transaktionen hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde insbesondere das mögliche Ansteckungsrisiko innerhalb der Gruppe, das Risiko eines Interessenkonflikts und die Höhe oder den Umfang der Risiken zu überwachen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 221 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 221 VAG 2016 behandelt "Gruppeninterne Transaktionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
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