Bundesgesetze

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)

VAG 2016BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 26. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009095 · BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 225

§ 225 Leitung von Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 225 VAG 2016?

  • Kernaussage§ 225 VAG 2016 behandelt "Leitung von Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz im Inland haben sicherzustellen, dass Personen, die die Geschäfte einer...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Leitung von Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften

§ 225. (1) Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz im Inland haben sicherzustellen, dass Personen, die die Geschäfte einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich leiten, über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit verfügen. § 120 bis § 122 sind sinngemäß anzuwenden. § 120 Abs. 2 Z 4 letzter Satz ist nicht anzuwenden.

(2) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittland sind, haben nach Maßgabe der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass die Personen, die die Geschäfte des Mutterunternehmens tatsächlich leiten, über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit verfügen. Sind diese Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Auffassung, dass die Personen, die die Geschäfte des Mutterunternehmens tatsächlich leiten, die Anforderungen an die erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit nicht erfüllen und wurden alle gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung der Bestellung solcher Personen oder zu ihrer Abberufung erfolglos ausgeschöpft, so haben sie dies der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(3) Hat die FMA begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation oder persönlichen Zuverlässigkeit der Personen, die die Geschäfte einer im Abs. 2 genannten Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich leiten, und können diese Zweifel nicht durch andere Maßnahmen ausgeräumt werden oder besteht Gefahr in Verzug, so hat die FMA auf Grund einer Anzeige nach Abs. 2 oder von Amts wegen bei dem Gerichtshof, der für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft ist, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständig ist, das Ruhen der Stimmrechte für die Anteilsrechte, welche die Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft an dem betreffenden Tochterunternehmen hält, zu beantragen.

(4) Der Gerichtshof hat auf Antrag der FMA gemäß Abs. 3 das Ruhen der Stimmrechte zu verfügen. Das Ruhen der Stimmrechte endet, wenn das Gericht auf Antrag der FMA oder der Versicherungsholdinggesellschaft bzw. der gemischten Finanzholdinggesellschaft festgestellt hat, dass die Personen, die die Geschäfte einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich leiten, über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit verfügen. Dies ist der FMA mitzuteilen. Das Gericht entscheidet nach den vorstehenden Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen.

(5) Verfügt ein Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 4, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt, und diesem die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft und Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die deren Tochterunternehmen sind, haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 225 VAG 2016 in einfachen Worten?

§ 225 VAG 2016 behandelt "Leitung von Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juni 2018
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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