§ 179
§ 179 Risikomodule der Basissolvenzkapitalanforderung
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 179 VAG 2016?
- Kernaussage§ 179 VAG 2016 behandelt "Risikomodule der Basissolvenzkapitalanforderung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das nicht-lebensversicherungstechnische Risikomodul gibt das Risiko wieder, das sich aus Nicht-Lebensversicherungsverpflichtungen ergibt, und zwar in Bezug...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Risikomodule der Basissolvenzkapitalanforderung
§ 179. (1) Das nicht-lebensversicherungstechnische Risikomodul gibt das Risiko wieder, das sich aus Nicht-Lebensversicherungsverpflichtungen ergibt, und zwar in Bezug auf die abgedeckten Risiken und die verwendeten Prozesse bei der Ausübung des Geschäfts. Dabei berücksichtigt es die Ungewissheit der Ergebnisse der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Hinblick auf die bestehenden Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und auf die in den folgenden zwölf Monaten erwarteten neuen Geschäfte. Es wird als eine Kombination der Kapitalanforderungen für zumindest die nachfolgend genannten Untermodule berechnet:
(2) Das lebensversicherungstechnische Risikomodul gibt das Risiko wieder, das sich aus Lebensversicherungsverpflichtungen ergibt, und zwar in Bezug auf die abgedeckten Risiken und die verwendeten Prozesse bei der Ausübung des Geschäfts. Es wird als eine Kombination der Kapitalanforderungen für zumindest die nachfolgend genannten Untermodule berechnet:
(3) Unabhängig davon, ob die Krankenversicherung auf einer der Lebensversicherung vergleichbaren technischen Basis betrieben wird oder nicht, gibt das krankenversicherungstechnische Risikomodul das Risiko wieder, das sich aus Krankenversicherungsverpflichtungen ergibt, und zwar in Bezug auf die abgedeckten Risiken und verwendeten Prozesse bei der Ausübung des Geschäfts. Es deckt zumindest die nachfolgend genannten Risiken ab:
(4) Das Marktrisikomodul gibt das Risiko wieder, das sich aus der Höhe oder der Volatilität der Marktpreise von Finanzinstrumenten ergibt, die den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens beeinflussen. Es hat die strukturelle Inkongruenz zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten insbesondere im Hinblick auf deren Laufzeit angemessen widerzuspiegeln. Es wird als eine Kombination der Kapitalanforderungen für zumindest die nachfolgend genannten Untermodule berechnet:
(5) Das Gegenparteiausfallrisikomodul trägt möglichen Verlusten Rechnung, die sich aus einem unerwarteten Ausfall oder der Verschlechterung der Bonität von Gegenparteien und Schuldnern von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen während der folgenden zwölf Monate ergeben. Das Gegenparteiausfallrisikomodul deckt risikomindernde Verträge wie Rückversicherungsvereinbarungen, Verbriefungen und Derivate sowie Forderungen gegenüber Vermittlern und alle sonstigen Kreditrisiken ab, die vom Untermodul für das Spread-Risiko nicht abgedeckt werden. Es berücksichtigt angemessen die akzessorischen oder sonstigen Sicherheiten, die von dem oder für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, und die damit verbundenen Risiken. Das Gegenparteiausfallrisikomodul berücksichtigt für jede Gegenpartei die Gesamtgegenparteirisikoexponierung des jeweiligen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf diese Gegenpartei unabhängig von der Rechtsform der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesem Unternehmen.
(6) Das Risikomodul für immaterielle Vermögenswerte gibt die damit im Zusammenhang stehenden Risiken wieder.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 179 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 179 VAG 2016 behandelt "Risikomodule der Basissolvenzkapitalanforderung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
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