Bundesgesetze

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)

VAG 2016BundesgesetzFassung seit 19. Februar 2026RIS-Stand 26. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009095 · BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 69

§ 69 Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 69 VAG 2016?

  • Kernaussage§ 69 VAG 2016 behandelt "Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für kleine Versicherungsvereine gelten die Bestimmungen des 1. Abschnitts sinngemäß mit Ausnahme von § 37 Abs....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen

§ 69. (1) Für kleine Versicherungsvereine gelten die Bestimmungen des 1. Abschnitts sinngemäß mit Ausnahme von § 37 Abs. 1, § 38, § 39, § 40 Abs. 2, § 42, § 43, § 46, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 3 bis 6, § 50 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 dritter Satz, Abs. 5 und 6, § 51 Abs. 5 und 6, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 3 bis 5, § 55, § 56 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 Z 3, § 57 Abs. 5, § 58 Abs. 6, § 60 Abs. 3 bis 5, § 61 bis § 67.

(2) Ein kleiner Versicherungsverein wird errichtet und entsteht mit Erteilung der Konzession. § 6, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 und Abs. 6, § 12 Abs. 1 und 4 bis 7 und § 84 sind sinngemäß anzuwenden. § 8 Abs. 2 Z 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung die Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 2 tritt.

(3) Satzungsänderungen werden mit der Genehmigung durch die FMA rechtswirksam.

(4) Kleine Versicherungsvereine können sich freiwillig in das Firmenbuch eintragen lassen. In diesem Fall sind § 42 Abs. 2 bis 8 und § 54 Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sofern ein kleiner Versicherungsverein nicht im Firmenbuch eingetragen ist, hat die FMA dafür Sorge zu tragen, dass der kleine Versicherungsverein in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist und die ihr zur Kenntnis gelangten Änderungen eingetragen werden.

(5) Auf kleine Versicherungsvereine sind § 28, § 29 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6, § 31, § 86, § 87 Abs. 1 bis 4, § 91, § 127c Abs. 1, § 127d, § 128, § 128a, § 130, § 131, § 132, § 133 mit Ausnahme des Abs. 3, § 134, § 246 Abs. 1 und 2, § 247 Abs. 2, § 248 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, Abs. 7 und 9, § 272, § 274 Abs. 1 bis 8, § 275, § 276, § 278, § 279 Abs. 1 und 2, § 281, § 283 Abs. 1 Z 1 erster Fall, Z 2 und Z 4, Abs. 2 bis 4, § 284 und § 285 Abs. 1, 2 und 4, § 286, § 306, § 308 bis § 311 und § 313 bis § 316 sinngemäß anzuwenden. § 123a ist sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei kleinen Versicherungsvereinen, die ausschließlich die Tierversicherung betreiben, laufende berufliche Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 123a Abs. 4 in ausreichendem Ausmaß zu absolvieren sind. § 278 und § 279 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung die Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 2 tritt.

(6) Die Auflösung durch Beschluss des obersten Organs (§ 57 Abs. 1 Z 1) wird frühestens mit der Genehmigung des Beschlusses durch die FMA rechtswirksam.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 69 VAG 2016 in einfachen Worten?

§ 69 VAG 2016 behandelt "Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Februar 2026
Fassung seit
19. Februar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)

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