Bundesgesetze

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)

VAG 2016BundesgesetzFassung seit 9. April 2022RIS-Stand 26. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009095 · BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 182

§ 182 Berechnung der Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung eines internen Modells

Fassung: 9. April 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 182 VAG 2016?

  • Kernaussage§ 182 VAG 2016 behandelt "Berechnung der Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung eines internen Modells" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen können die Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung eines internen Modells in Form eines Voll- oder...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

5. Abschnitt

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung eines internen Modells

Allgemeine Bestimmungen für die Genehmigung von internen Modellen in Form von Voll- oder Partialmodellen

§ 182. (1) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen können die Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung eines internen Modells in Form eines Voll- oder eines Partialmodells berechnen. Ein internes Modell bedarf einer Genehmigung gemäß Abs. 4.

(2) Ein internes Modell in Form eines Partialmodells kann für die Berechnung eines oder mehrerer der nachfolgend genannten Faktoren verwendet werden:

(3) Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens hat den Antrag gemäß Abs. 4 auf Genehmigung des internen Modells sowie den Antrag auf Genehmigung eventueller späterer größerer Änderungen des Modells zu beschließen.

(3a) Die FMA hat die EIOPA im Einklang mit Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 über jeden Antrag auf Verwendung oder Änderung eines internen Modells zu unterrichten. Die FMA kann die EIOPA um die Leistung technischer Unterstützung gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bei der Entscheidung über Anträge ersuchen.

(4) Die FMA hat über den Antrag auf Genehmigung eines internen Modells, in dem die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 186 bis § 191 dargelegt wird, binnen sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden. Bei Anträgen auf Genehmigung eines internen Modells in Form eines Partialmodells werden diese Anforderungen dem begrenzten Anwendungsbereich des Modells Rechnung tragend sinngemäß angewendet.

(5) Vor der Genehmigung von internen oder partiellen internen Modellen gemäß Abs. 4 hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank insoweit einzuholen, als diese Modelle das Marktrisikomodul oder Teile des Marktrisikomoduls umfassen. Die Oesterreichische Nationalbank hat dabei zu beurteilen, ob das Marktrisikomodul oder gegebenenfalls Teile des Marktrisikomoduls den anzuwendenden Vorgaben entsprechen.

(6) Die Oesterreichische Nationalbank hat gutachtliche Äußerungen gemäß Abs. 5 in eigener Verantwortung und im eigenen Namen abzugeben. Die FMA hat sich weitest möglich auf die Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Oesterreichische Nationalbank hat Stellungnahmen des betroffenen Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA zu übermitteln.

(7) Die Oesterreichische Nationalbank hat

(8) Nach der Genehmigung des internes Modells kann die FMA Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unter Angabe der maßgeblichen Gründe anordnen eine Schätzung der Solvenzkapitalanforderung vorzulegen, die mit der Standardformel gemäß dem 4. Abschnitt zu berechnen ist.

(9) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können ihr internes Modell im Rahmen der schriftlichen Leitlinien für Änderungen des internen Modells, die als Teil des Erstgenehmigungsprozesses von der FMA zu genehmigen sind, anpassen. Größere Änderungen des internen Modells sowie Änderungen dieser schriftlichen Leitlinien unterliegen stets der vorherigen Genehmigung durch die FMA gemäß Abs. 4. Kleinere Änderungen des internen Modells können ohne Genehmigung der FMA erfolgen, sofern diese im Einklang mit diesen schriftlichen Leitlinien erfolgen.

(10) Es liegt in der Verantwortung des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats für die Einführung von Systemen zu sorgen, die gewährleisten, dass das interne Modell durchgehend ordnungsgemäß funktioniert.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 182 VAG 2016 in einfachen Worten?

§ 182 VAG 2016 behandelt "Berechnung der Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung eines internen Modells" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 9. April 2022 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. April 2022
Fassung seit
9. April 2022
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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