§ 133
§ 133 Produktinformation
Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 133 VAG 2016?
- Kernaussage§ 133 VAG 2016 behandelt "Produktinformation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vor Abgabe seiner Vertragserklärung zum Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko sind dem...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Produktinformation
§ 133. (1) Vor Abgabe seiner Vertragserklärung zum Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko sind dem Versicherungsnehmer – unabhängig davon, ob eine Beratung erfolgt und ob das Versicherungsprodukt Teil eines Pakets gemäß § 134 ist – in verständlicher Form die objektiven Informationen über jedes dem Versicherungsnehmer angebotene Versicherungsprodukt und die relevanten Informationen über jeden dem Versicherungsnehmer angebotenen Versicherungsvertrag zu erteilen, die er benötigt, um eine wohlinformierte Entscheidung treffen zu können. Dabei sind die Komplexität des Versicherungsprodukts und die für den Zielmarkt gemäß § 129 Abs. 2 festgelegte Kundenkategorie zu berücksichtigen.
(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 haben außer bei der Versicherung von Großrisiken insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
(3) Beim Vertrieb von Produkten der Versicherungszweige gemäß Z 1 bis 18 der Anlage A sind dem Versicherungsnehmer die Informationen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 9 mittels eines standardisierten Informationsblatts zu Versicherungsprodukten auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist von demjenigen zu erstellen, der das Produkt konzipiert. Es muss
(4) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 2 Z 3 und 8 zu informieren.
(5) Die Informationspflicht gemäß Abs. 2 Z 11 besteht auch bei der Versicherung von Großrisiken, sofern es sich beim Versicherungsnehmer um eine natürliche Person handelt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 133 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 133 VAG 2016 behandelt "Produktinformation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2018
- Fassung seit
- 1. Oktober 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
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