Bundesgesetze

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)

VAG 2016BundesgesetzFassung seit 19. Februar 2026RIS-Stand 26. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009095 · BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 266a

§ 266a Anwendbarkeit der Bestimmungen auf unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 266a VAG 2016?

  • Kernaussage§ 266a VAG 2016 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten mit Ausnahme von §§ 261, 263, 264 Abs. 1 bis 4...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anwendbarkeit der Bestimmungen auf unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen

§ 266a. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten mit Ausnahme von §§ 261, 263, 264 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 und § 265 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 und Abs. 5 auch für unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen gemäß § 189a Z 14 UGB.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 266a VAG 2016 in einfachen Worten?

§ 266a VAG 2016 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Gilt in dieser Darstellung von 19. Februar 2026 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Februar 2026
Fassung seit
19. Februar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)

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Verweise

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