§ 261
§ 261 Beauftragung von Wirtschaftsprüfern
Fassung: 17. Juni 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 261 VAG 2016?
- Kernaussage§ 261 VAG 2016 behandelt "Beauftragung von Wirtschaftsprüfern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 341 Abs. 2
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beauftragung von Wirtschaftsprüfern
§ 261. (1) Der Aufsichtsrat bzw. der Verwaltungsrat kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei denen keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit gemäß § 271, § 271a oder § 271b UGB oder Art. 4 oder 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vorliegt, mit der Durchführung der Prüfung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens beauftragen. Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen. Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der im Auftrag des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats tätige Prüfer hat über das Ergebnis der Prüfung dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats zu berichten. Der Prüfer hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats unverzüglich zu verständigen, wenn er schwerwiegende Mängel in Bezug auf die Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Unternehmens festgestellt hat.
(3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind verpflichtet, den vom Aufsichtsrat bzw. vom Verwaltungsrat bestellten Prüfern Prüfungshandlungen gemäß § 274 Abs. 4 bis 6 zu ermöglichen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 261 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 261 VAG 2016 behandelt "Beauftragung von Wirtschaftsprüfern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 17. Juni 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2018
- Fassung seit
- 17. Juni 2016
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
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Rückverweise
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